BFH - Urteil vom 24.03.1992
VIII R 48/90
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1925
BB 1992, 2110
BFHE 168, 521
BStBl II 1993, 93
GmbHR 1993, 122
Vorinstanzen:
FG Köln,

Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG)

BFH, Urteil vom 24.03.1992 - Aktenzeichen VIII R 48/90

DRsp Nr. 1996/11570

Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG)

»1. Zur Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigungen des § 6b EStG durch einen Kommanditisten bei Veräußerung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks. 2. Hat der Kommanditist das veräußerte Grundstück von einem anderen Kommanditisten durch Schenkung erhalten und mit den Buchwerten fortgeführt, so ist auf die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG auch die Besitzzeit des Rechtsvorgängers anzurechnen.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH & Co. KG - waren im Streitjahr 1982 u. a. S. D. und ihr Sohn P. D. Zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin S. D. gehörte u. a. das Grundstück N. Das Unternehmen der Klägerin wurde auf diesem Grundstück betrieben. Seit 1979 ist es in ein Umlegungsverfahren mit dem Ziel einer Betriebsverlagerung und einer Räumung der Betriebsgebäude miteinbezogen, weil der Betrieb mit dem vorhandenen Bebauungsplan nicht im Einklang stand.

Aufgrund eines Erbvertrages aus dem Jahre 1972 sollte P. D. das Grundstück als Vorausvermächtnis erhalten. Es wurde ihm dann aber bereit durch Überlassungsvertrag vom 7. Juli 1982 vorweg unentgeltlich übertragen.