Autor: Bolk |
Das Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S.d. § 15a EStG bestimmt sich unstreitig1) nur nach der Steuerbilanz, und zwar nach
dem Anteil am Eigenkapital laut Steuerbilanz der Gesellschaft sowie |
dem Kapital laut Ergänzungsbilanz. |
Trotz Anknüpfung an die Haftung des Kommanditisten nach Handelsrecht ist nur das unter Beachtung der steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften entwickelte Kapitalkonto laut Steuerbilanz verbindlich für die gesonderte Feststellung des beschränkt verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG.2) Im Rahmen dieser Feststellung ist die Kapitalkontenentwicklung allerdings selbst keine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.3) Folgende Fälle sind in der Praxis oftmals Gegenstand dieser Rechtsfrage:
17.20 | |
In der Handelsbilanz einer KG wird eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften passiviert. Dadurch ergibt sich für den Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto.
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