BFH - Urteil vom 13.10.1998
VIII R 78/97
Normen:
EStG § 15a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 29
BFH/NV 1999, 399
BFHE 187, 227
BStBl II 1999, 163
DB 1999, 124
DStR 1999, 16
DStZ 1999, 180
GmbHR 1999, 199
NZG 1999, 365
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 945

Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 78/97

DRsp Nr. 1999/701

Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

»Ist das Darlehen eines Kommanditisten in der Handels- und Steuerbilanz der KG als Fremdkapital auszuweisen, so gehören die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden (angemessenen) Zinsen --sofern sie nicht als Gewinnvoraus geschuldet werden-- nicht zu den Gewinnen, die dem Kommanditisten nach § 15a Abs. 2 EStG aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (sog. Saldierungsverbot).«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 2 ;

Gründe:

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Z-KG (KG), waren im Streitjahr (1993) als Kommanditisten sowohl die R-GmbH als auch der Beigeladene (K.) beteiligt. Dieser hatte der KG ein Darlehen gewährt, für das er im Wirtschaftsjahr 1992/93 Zinsen in Höhe von 10 222 DM erhielt.

Die KG erzielte im Wirtschaftsjahr 1992/93 einen Verlust in Höhe von 156 219 DM, der --entsprechend Beteiligungsquote des K. (2 v.H.)-- mit 3 124 DM auf K. entfiel.