Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin betreibt einen Flugplatz. Im Ergebnis einer Außenprüfung versagte der Beklagte die Vorsteuer aus vier Rechnungen der B. GbR unter Hinweis darauf, dass diese Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers auswiesen, indem dort lediglich die Zahl 500 angegeben sei. Auf die Prüfungsberichte vom 30.11.2010 wird Bezug genommen. Noch vor Erlass der entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Der Beklagte berücksichtigte gleichwohl in den Änderungsbescheiden vom 22.08.2011 die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge nicht. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Vorsteuerbeträge seien in den Streitjahren 2005 bzw. 2006 zu berücksichtigen. Sie bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 15.07.2010
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide vom 22.08.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.12.2011 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Vorsteuer sei erst im Zeitpunkt der Vorlage der korrigierten Rechnungen zu berücksichtigen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte ein Band Betriebsprüfungsakten, ein Band Umsatzsteuerakten sowie eine Heftung „Rechtsbehelf” vorgelegen.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Vorsteuerabzug ist nicht in den Streitjahren zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Auffassung des Senats keine Rückwirkung entfaltet (so auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9.10.2014 5 K 5092/14).
Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG –). Dass die ursprünglichen Rechnungen die nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG geforderte Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass vor Erlass der Änderungsbescheide ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegt worden sind.
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.4.2004 (
Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.7.2010 (
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Der EuGH hat in der Entscheidung vom 15.7.2010 an keiner Stelle explizit festgestellt, dass der Besitz einer berichtigten Rechnung den Vorsteuerabzug zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Erstmals im Tenor der Entscheidung – und dort auch nur in einem Halbsatz – wird erwähnt, dass die berichtigte Rechnung vor der Entscheidung der Behörde vorgelegen hat. Auf sein entscheidendes Urteil vom 29.4.2004 zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nimmt der EuGH nicht einmal Bezug. Dementgegen beschäftigt sich die Entscheidung vom 29.4.2004 ausschließlich mit der Vorlagefrage, für welchen Erklärungszeitraum das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben ist, und beantwortet diese wie oben ausgeführt. Die Gegenüberstellung dieser beiden Urteile lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass der EuGH mit seiner Entscheidung vom 15.7.2010 nicht zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Stellung nehmen wollte und tatsächlich auch nicht Stellung genommen hat. Denn es ist davon auszugehen, dass der EuGH sich in diesem Fall mit Art.
Obgleich die Ausführungen des EuGH eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuten, sind sie nach Ansicht des Senats aus den genannten Gründen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll und dass dies auch dann gilt, wenn – wie hier – die berechtigten Rechnungen noch vor Erlass des Umsatzsteuer-Änderungsbescheides eingereicht werden (so auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2010
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage nach §
Die Kostenentscheidung beruht auf §