Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die von der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2008 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Industrieprodukten aus Kunststoff und Kautschuk ist. Bis zum Widerruf durch das Hauptzollamt (HZA) vom 4. März 1999 war die Klägerin Inhaberin eines privaten Zolllagers Typ D. Im Zolllager waren in den Jahren 1997 und 1998 neben Gegenständen im Eigentum der Klägerin vor allem Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft, der X GmbH, sowie Werkzeuge der Y GmbH und Damenoberbekleidung der Z GmbH eingelagert. Die X GmbH gehörte derselben Unternehmensgruppe an wie die Klägerin. Über das Vermögen der X GmbH wurde Ende 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Rahmen einer am 9. November 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das HZA Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers im Wert von 1.248.628,24 DM für Reifen, im Wert von 30.930,95 DM für Werkzeuge und im Wert von 5.891,76 DM für Miederwaren fest. Aufgrund der im Rahmen der Bestandsaufnahme getroffenen Feststellungen setzte das HZA gemäß Art. 218 Abs. 3 des Zollkodexes (ZK) i. V. m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) mit Bescheiden vom 16. März 1999 und vom 19. März 2001 gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 219.260,42 DM fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10. September 2002 setzte das HZA gemäß Art.
Die Klägerin entrichtete in den Streitjahren auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 10. September 2002 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 109.808,03 € ratenweise in folgenden Teilbeträgen:
2002 | 1.500,00 € |
2003 | 310,24 € |
2004 | 26.160,14 € |
2005 | 27.500,00 € |
2006 | 30.000,00 € |
2007 | 22.559,81 € |
2008 | 1.777,84 € |
Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigte die Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre in Höhe der jeweiligen Zahlungsbeträge als abziehbare Vorsteuern. Den Steueranmeldungen in Höhe von -27.912,69 € (2002), -57.350,52 € (2003), -39.903,30 € (2004), -31.937,07 € (2005), -23.598,55 € (2006), und -20.973,29 € (2007) stimmte der Beklagte jeweils zu. Für das Streitjahr 2008 meldete die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von -644,42 € an.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin ausweislich der Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 sowie der weiteren vorgelegten Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr nicht die für den Vorsteuerabzug erforderliche Verfügungsmacht über die im Rahmen der Bestandsermittlung erfassten Gegenstände besessen habe. Aus dem Konto 5200 "Einkauf von Waren" zur Gewinn- und Verlustrechnung ergebe sich, dass die Klägerin in 1997 und 1998 Waren aus Drittländern in Höhe von lediglich 80.036 DM bezogen habe. Ein Vorsteuerabzug könne nicht von Personen vorgenommen werden, die ohne eigene Verfügungsmacht lediglich an der Einfuhr mitgewirkt hätten; dies gelte auch dann, wenn sie die eingeführten Gegenstände vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nähmen oder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer seien bzw. diese entrichtet hätten.
Im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte am 12. März 2010 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als abziehbare Vorsteuer anerkannte und die festgesetzte Umsatzsteuer auf -26.412,69 € (2002), -57.040,28 € (2003), -13.743,16 € (2004), -4.437,07 € (2005), 6.401,45 € (2006), und 1.586,52 € (2007) erhöhte. Für das Streitjahr 2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer in Höhe von 853,53 € fest.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin am 13. April 2010 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 als unbegründet zurück. Die als Vorsteuer geltend gemachte Einfuhrumsatzsteuer sei gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK i. V. m. §§ 13 Abs.
In den Jahresabschlüssen für 1997 und 1998 seien lediglich Wareneinkäufe in Höhe von 80.036 DM ausgewiesen. Demgegenüber seien nach Aufstellung des HZA Reifen im Wert von 1.307.692 DM und Werkzeuge im Wert von 127.575 DM, die dem Zolllager in den Jahren 1997 und 1998 zugeführt worden seien, der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Eine Einfuhr für das Unternehmen der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung als Zolllagerhalterin entrichtet habe, da der Zolllagerhalter bei Unregelmäßigkeiten im Zolllagerverfahren neben weiteren hieran Beteiligten als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden könne. Für das von der Klägerin vorgetragene Treuhandverhältnis bestünden keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen der bis 2004 geltenden Erleichterungsregelung in §
Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2013 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass sie als Lagerhalterin gemäß § 185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt gewesen sei, über die im Zollager befindlichen Waren wie eine Eigentümerin zu verfügen. Sie habe sich jeweils die Verfügungsmacht an den im Zolllager befindlichen Waren einräumen lassen; schriftliche Unterlagen existierten hierüber indessen nicht mehr. Die Klägerin sei gegenüber der X GmbH, mit der sie unternehmerisch kooperiert habe, als Kommissionärin gemäß § 383 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) tätig geworden. Zwischen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft habe die Vereinbarung bestanden, dass die Klägerin die eingelagerten Waren "bestmöglich" für ihre Auftraggeber veräußern solle. Soweit die Klägerin gegenüber Unternehmen tätig geworden sei, mit denen sie nicht unternehmerisch kooperiert habe, habe sie einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB abgeschlossen. Für die Tätigkeit als Kommissionärin bzw. als Verwahrerin habe die Klägerin auch ein Entgelt vereinbart und erhalten; die entsprechenden Unterlagen seien jedoch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Die der Klägerin aus den Kommissionsgeschäften zustehenden Provisionsansprüche ergäben sich aus § 396 Abs. 1 HGB; nach § 396 Abs. 2 HGB seien der Klägerin zudem Aufwendungen zu ersetzen, zu denen auch die Vergütung für die Nutzung der Lagerräume durch die Kommittenten gehöre. Soweit die Klägerin die Ansprüche gegen die X GmbH wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht habe realisieren können, habe sie sich gemäß § 397 HGB aus dem ihr zustehenden Pfandrecht an dem eingelagerten Kommissionsgut befriedigen können. Die Klägerin sei zudem als wirtschaftliche Eigentümerin i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung anzusehen, da sie die tatsächliche Herrschaft über die eingelagerten Waren ausgeübt habe. Die Verfügungsbefugnis der Klägerin habe auch zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren und zu dem Zeitpunkt bestanden, als die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelangt seien. Die im Zolllager der Klägerin befindlichen Waren gelten nach der in den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden Regelung in §
Die Anknüpfung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG geregelten Vorsteuerabzugs an die Verfügungsmacht sei nicht mit der unionsrechtlichen Regelung in Art.
Dem Vorsteuerabzug der Klägerin stehe nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitfall gemäß Art. 201, 203, 213 ZK gesamtschuldnerisch neben weiteren Personen für die Einfuhrumsatzsteuer hafte. Für den Vorsteuerabzug komme es allein auf die tatsächliche Inanspruchnahme als Zollschuldner an. Im Streitfall sei ausschließlich die Klägerin vom HZA in Anspruch genommen worden. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für die von der Klägerin entrichtete Einfuhrumsatzsteuer verstoße schließlich gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, da die Klägerin im Hinblick auf die in ihrem Zolllager befindlichen Waren keine Letztverbraucherin im umsatzsteuerlichen Sinne sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Klägerin mit der Einfuhrumsatzsteuer zu belasten und ihr zugleich den Vorsteuerabzug für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zu versagen, wenn wie im Streitfall ausgeschlossen sei, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch von dem tatsächlichen Lieferer als Vorsteuer abgezogen worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2002 bis 2008 vom 12. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass es sich bei den entzogenen Gegenständen nicht um Waren gehandelt habe, die für das Unternehmen der Klägerin i. S. d. umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht eingeführt worden seien. Im Streitfall komme es entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Gesetzesfassung vor dem Steueränderungsgesetz 2003 darauf an, ob die Klägerin Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt und die Gegenstände in ihr Unternehmen eingegliedert habe. Das hiervon abweichende Urteil des FG Hamburg in EFG 2013,
Am 28. Januar 2014 ist ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt worden, in dem die Klägerin zur weiteren Aufklärung im Hinblick auf die im Zolllager eingelagerten Gegenstände aufgefordert worden ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 ist die Geschäftsführerin der Klägerin informatorisch angehört worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland. Für die Einfuhr i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt es allein auf das Verbringen des Gegenstands über die Grenze an (Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, §
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 - UStG n.F. - (Bundesgesetzblatt I 2003,
Da die für den Streitfall maßgeblichen Einfuhrvorgänge bereits in den Jahren vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG n.F. erfolgt sind, richtet sich der streitige Vorsteuerabzug allein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (Streitjahre 2002 bis 2008) kommt es insoweit nicht an (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).
a) Eine Einfuhr für das Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand seinem im Inland belegenen Unternehmensbereich zuordnet, um ihn zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen (BFH-Urteile vom 12. September 1991
Für den Vorsteuerabzug ist nicht entscheidend, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (BFH-Urteil vom 16. März 1993
b) Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum möglich, in dem die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden ist. Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann nur dann abgezogen werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer Besitz an einem auf seinen Namen lautenden zollamtlichen Zahlungsbeleg oder Ersatzbeleg erhalten hat (BFH-Urteil vom 9. Februar 1995
2. Unionsrechtliche Grundlage für den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG geregelten Vorsteuerabzug sind Art.
a) Der BFH hat es im Urteil vom 23. September 2004
b) Der Senat schließt sich der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats Außenstelle Linz in der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2013 (GZ. RV/1311-L/11) an, dass es an einer Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze fehlt, wenn diese Gegenstände in einem Zolllager gegen Entgelt eingelagert werden, ohne das der Lagerhalter die Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Gegenständen erlangt. Eine Verwendung der Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze liegt nur dann vor, wenn die eingeführten Gegenstände und die auf diesen Gegenständen lastende Einfuhrumsatzsteuer zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 8. Juni 2000
3. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Vorsteuerabzug für die in den Streitjahren entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zu.
a) Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin beruht auf Art.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK). Zollschuldner ist nach Art. 203 Abs. 3 ZK - neben weiteren Personen in gesamtschuldnerischer Verpflichtung (Art. 213 ZK) - die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Die Klägerin war als Lagerhalterin nach Art. 101 Buchst. a ZK dafür verantwortlich, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Ergibt sich, wie im Streitfall, bei einer Bestandsaufnahme, dass Waren im Zollager fehlen, und bleibt der Grund hierfür unklar, wird allein der Lagerhalter Zollschuldner nach Art. 203 ZK (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 203 Rz. 20; Stiehle in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht Kommentar, 3. Aufl., Art. 203 ZK Rz. 21).
b) Die Klägerin hat die ursprünglich im Zollager eingelagerten Waren, für deren Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung die Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für ihr Unternehmen eingeführt, da sie keine Verfügungsbefugnis an diesen Waren erlangt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Ausführungen der Geschäftsführerin im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014. Danach ist die Klägerin bezüglich der eingelagerten Reifen der X GmbH weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft innerhalb der A-Unternehmensgruppe tätig geworden. Die Klägerin hat sich jedenfalls bis zur Bestandsaufnahme im November 1998 darauf beschränkt, im Hinblick auf die eingelagerten Waren Logistikleistungen zu erbringen. Eine Veräußerung dieser Waren erfolgte dagegen ausschließlich durch die X GmbH im eigenen Namen.
Die X GmbH war nach den Ausführungen der Geschäftsführerin der Klägerin bis zum Jahr 2000 für den Vertrieb der im Runderneuerungswerk in Polen hergestellten Reifen zuständig. Aufträge der Abnehmer wurden hierzu ausschließlich an die X GmbH erteilt, die den eigentlichen Kontakt zu den Kunden herstellte. Die Klägerin organisierte lediglich den Transport der Reifen aus Polen zu den Kunden bzw. zum Zolllager und erledigte die Zollformalitäten. Die X GmbH war bis 1998 Vertragspartner des Runderneuerungswerks in Polen und entrichtete auch den Kaufpreis für die von dort bezogenen Reifen sowie die Einfuhrumsatzsteuer für die an die Kunden gelieferten Reifen. Bei dem im Rahmen der Bestandsaufnahme am 9. November 1998 festgestellten Fehlbestand handelte es sich ausschließlich um solche Reifen, die von der X GmbH erworben und veräußert worden sind, da die Reifen durchschnittlich nur drei bis vier Wochen im Zollager der Klägerin verblieben.
Die Klägerin selbst hat nach den Ausführungen der Geschäftsführerin erst im Jahr 1999 begonnen, Reifen in eigenem Namen aus Polen zu erwerben und an Abnehmer zu veräußern. Zuvor hatte sie vor dem Hintergrund finanzieller Probleme der X GmbH bereits Reifen, die von der X GmbH erworben worden waren, in eigenem Namen veräußert. Die finanziellen Probleme traten ebenfalls erst 1999 im Anschluss an den im August 1998 erfolgten Umzug der Klägerin in ein größeres Gebäude auf.
Im Hinblick auf die weiterhin eingelagerten Werkzeuge der Y GmbH sowie die Miederwaren der Z GmbH hat die Klägerin ebenfalls ausschließlich Logistikleistungen durch Einlagerung dieser Waren erbracht, durch die sie keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Gegenständen erhalten hat. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Geschäftsführerin der Klägerin, dass die Klägerin die Werkzeuge und Miederwaren für diese externen Firmen eingelagert und hierfür jeweils Rechnungen geschrieben hat.
c) Die Berücksichtigung der von der Klägerin gezahlten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre kommt schließlich auch nicht nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Betracht, nach dem die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. EuGH-Urteile vom 15. März 2007
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer durch den Betreiber eines Zolllagers in den Fällen der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung fehlt. Der BFH hat im Urteil vom 13. Februar 2014