FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2014
4 K 67/13
Normen:
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 21 Abs. 2 UStG; ZK Art. 203; ZK Art. 204; EWGRichtl-77/388 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 178 Buchst. e;
Fundstellen:
BB 2015, 918
DStR 2015, 8

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 67/13

DRsp Nr. 2015/4

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Der Betreiber eines Zolllagers ist im Hinblick auf die ihm gegenüber gemäß Art. 203 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigt, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt.

Normenkette:

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 21 Abs. 2 UStG; ZK Art. 203; ZK Art. 204; EWGRichtl-77/388 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 178 Buchst. e;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die von der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2008 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Industrieprodukten aus Kunststoff und Kautschuk ist. Bis zum Widerruf durch das Hauptzollamt (HZA) vom 4. März 1999 war die Klägerin Inhaberin eines privaten Zolllagers Typ D. Im Zolllager waren in den Jahren 1997 und 1998 neben Gegenständen im Eigentum der Klägerin vor allem Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft, der X GmbH, sowie Werkzeuge der Y GmbH und Damenoberbekleidung der Z GmbH eingelagert. Die X GmbH gehörte derselben Unternehmensgruppe an wie die Klägerin. Über das Vermögen der X GmbH wurde Ende 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.