FG München - Urteil vom 18.03.2014
13 K 1917/12
Normen:
EStG 2000-2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2000-2002 § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 367;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1360

Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einspruchsentscheidung desselben Sachbearbeiters, der auch den Verwaltungsakt erlassen hat

FG München, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 13 K 1917/12

DRsp Nr. 2014/14905

Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einspruchsentscheidung desselben Sachbearbeiters, der auch den Verwaltungsakt erlassen hat

1. Zahlungen des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH, der aufgrund eines im Zeitpunkt seiner Eingehung nicht risikobehafteten, unentgeltlichen und zeitlich unbegrenzten notariellen Schuldbeitritts bei Verzug der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. 2. Eine Einspruchsentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bearbeiter, der den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Einspruch entscheidet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2000-2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2000-2002 § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 367;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.