FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2014
1 K 2552/11
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 2552/11

DRsp Nr. 2014/15355

Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern

Einkünfte aus einer Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Schiedsrichter nicht nur für den nationalen Verband (DFB), sondern auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) Spiele leitet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als Fußballschiedsrichter ein Gewerbe beitrieben hat und inwieweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit - gegebenenfalls - in Deutschland der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war in den Streitjahren als ... selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Wettbewerben eingesetzt. ...

In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger aus der Schiedsrichtertätigkeit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß.