FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2014
3 K 3261/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1500
EFG 2015, 1459

Keine Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten bei Nichterkennbarkeit der Beendigung der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG im Rahmen einer erneuten Kindergeldgewährung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 3261/11

DRsp Nr. 2015/9483

Keine Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten bei Nichterkennbarkeit der Beendigung der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG im Rahmen einer erneuten Kindergeldgewährung

1. In den Fällen, in denen eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt und bewilligt war, ist es die Pflicht der Familienkasse, bei erneuter Beantragung von Kindergeld darauf hinzuweisen, dass die Abzweigungsentscheidung mit der Aufhebung der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung geendet hat und daher ggf. eine erneute Beantragung der Abzweigung erforderlich ist. 2. Ist mit der aus dem Empfängerhorizont zu fordernden Eindeutigkeit und Klarheit für die Kindergeldberechtigte nicht zu erkennen, dass sie nicht nur Kindergeldberechtigte, sondern auch Leistungsberechtigte für das nunmehr bewilligte Kindergeld ist, nach dem sich die Abläufe bei der Kindergeldbewilligung und -zahlung für die Kindergeldberechtigte durch nichts von derjenigen bei der früheren Kindergeldbewilligung unterscheiden, bei der das Kindergeld förmlich nach § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt war, kann das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld nicht vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert werden.