FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2014
3 K 59/09
Normen:
AO § 227; AO § 233a; AO § 5; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 17;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Keine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung einer Steuernachforderung infolge zunächst irrtümlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 59/09

DRsp Nr. 2014/9433

Keine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung einer Steuernachforderung infolge zunächst irrtümlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer ist nicht sachlich unbillig, soweit der zu verzinsende Unterschiedsbetrag darauf beruht, dass Geschäftsbesorgungsleistungen, die zunächst infolge der unzutreffenden Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Innenumsätze behandelt worden waren, nun rückwirkend der Umsatzsteuer unterworfen werden, korrespondierende Vorsteuern hingegen erst nach Rechnungsstellung in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden können.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 257.181,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a; AO § 5; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 17;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 streitig, die durch die geänderte Steuerfestsetzung nach einer fälschlicherweise angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der G entstanden sind.