Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 257.181,00 EUR festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 streitig, die durch die geänderte Steuerfestsetzung nach einer fälschlicherweise angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der G entstanden sind.
Die Klägerin ist im Raum A seit 1991 zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Fernwärme und Wasser sowie die Entsorgung von Abwässer. Die Klägerin ist seit dem 07. November 1996 mit der G organschaftlich verbunden.
Die Anteile an der G wurden mit Vertrag vom … von der Treuhandanstalt mit Wirkung vom 01. Januar 1991 an die Stadt A übertragen. Gleichzeitig übernahm die Klägerin gegen Kostenerstattung die Geschäftsbesorgung für die G. Die Geschäftsbesorgungsleistungen der Klägerin für die G wurden in der Folgezeit stets der Umsatzsteuer bei der Klägerin unterworfen. Die G machte entsprechend die Vorsteuerbeträge in ihren Umsatzsteuererklärungen geltend.
Am 29. Februar 1996 beschloss die Stadtvertretung der Stadt A, die Anteile der G an die Klägerin zu übertragen. Die Anteilsübertragung erfolgte zum 07. November 1996. Gleichwohl erklärte die G dem Beklagten gegenüber bereits ab dem 01. März 1996 die umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Umsätze für Leistungen der G an fremde Kunden bei der Klägerin als Organträger erklärt wurden. Die Entgelte für die Leistungen der Klägerin an die G (im Wesentlichen Geschäftsbesorgungsleistungen) wurden von der Klägerin als Innenumsätze behandelt und damit nicht besteuert. Der – ansonsten dem Grunde nach zulässige – Vorsteuerabzug bei der G wurde folgerichtig nicht vorgenommen. Entsprechende Rechnungen wurden nicht gestellt.
Mit ihrer am 27. Februar 1998 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1996 errechnete die Klägerin aus den gemeinsam mit der G erzielten Umsätzen eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.995.603,60 EUR.
Im Jahre 1999 wurde bei der G eine Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 durchgeführt. Dabei kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der G und der Klägerin erst mit der zivilrechtlich wirksamen Anteilsübertragung zum 07. November 1996 beginnen konnte und es zuvor mangels Beherrschung durch die Klägerin an der finanziellen Eingliederung gefehlt habe. In der Folge wurden die Umsätze der G bis zum 31. Oktober 1996 wieder der G zugerechnet. Hierauf setzte der Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von 971.004,79 EUR sowie Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 174.778,99 EUR fest.
Daraufhin gab die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1996 ab, in der die Umsätze der G herausgerechnet wurden. Die Umsatzsteuer betrug danach nur noch 1.024.597,90 EUR. Auf den Erstattungsbetrag wurden der Klägerin Zinsen in Höhe von 194.199,39 EUR gutgeschrieben.
Nach einer im Wesentlichen in 2001 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin erhöhte der Beklagte die Umsätze dort unter anderem um die bisher als Innenumsätze behandelten Geschäftsbesorgungsleistungen der Klägerin gegenüber der G. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer betrug 902.389,00 EUR, die hierauf entfallenden Nachzahlungszinsen betrugen 257.181,00 EUR. Unter dem 31. August 2002 stellte die Klägerin ihre Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber der G in Rechnung und wies dabei Vorsteuern in Höhe von 902.389,85 EUR aus. Der Beklagte berücksichtigte den Vorsteuerabzug entsprechend dem Datum der Rechnungslegung erst im Voranmeldungszeitraum 08/02.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsvorfälle ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Unter dem 17. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten den Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe von 257.181,00 EUR.
Die Zinsfestsetzung sei sachlich unbillig, weil ihr kein Liquiditätsvorteil entstanden sei. Die G habe aus den Geschäftsbesorgungsleistungen der Klägerin das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten. Da die Klägerin seit dem 07. November 1996 Organträgerin der G sei, übe sie dieses Recht nun aus. Bei der Anerkennung der Vorsteuerabzugsberechtigung würden sich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufheben, denn das Vorsteuerabzugsrecht entstehe nach ihrer Rechtsauffassung bereits mit Bewirkung der Lieferung oder Leistung.
Der Beklagte lehnte den Erlass der Nachzahlungszinsen mit Bescheid vom 30. August 2005 ab.
Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass sich ein Erstattungsanspruch bereits aus dem Anwendungserlass zur AO –
Bei der steuerlichen Rückabwicklung der fehlgeschlagenen umatzsteuerlichen Organschaft zu einem Zeitpunkt, zu der diese mittlerweile wirksam geworden sei, nämlich nach dem 07. November 1996, sei sie noch davon ausgegangen, dass es einer Rechnungslegung gegenüber der G nicht bedurft habe, um die Vorsteuer aus den Geschäftsbesorgungsleistungen geltend zu machen. Zwischen 1999 und dem 29. April 2004 sei in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte die Auffassung vertreten worden, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Empfangs der Eingangsleistung bestehe und die dazu gehörende Rechnung später vorgelegt werden könne. Der BFH habe sodann mit Beschluss vom 21.03.2002 (
Im Falle einer vom EUGH gebilligten „rückwirkenden” Entstehung des Vorsteueranspruches hätten sich die aus der (Wieder)besteuerung der Innenumsätze (Geschäftsbesorgungsleistungen) entstehende Umsatzsteuer und der Vorsteuererstattungsanspruch gegenseitig aufgehoben. Durch die mittlerweile wirksame umsatzsteuerliche Organschaft hätten sich Verpflichtung und Anspruch in der Person der Klägerin realisiert. Dem Finanzamt wäre kein Schaden entstanden. Eine rein vorsorgliche Rechnungsstellung und deren Rückabwicklung hätte bei einer für sie günstigen Entscheidung des EUGH zusätzlichen und unnötigen Verfahrensaufwand sowohl im Unternehmen als auch beim Finanzamt bedeutet. Dass sie noch vor der endgültigen Entscheidung des EuGH gegenüber der G Rechnung gelegt habe, sei der ansonsten fehlenden Liquidität der Gesellschaft geschuldet gewesen. Anderenfalls hätte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Das Versäumnis der früheren Rechnungslegung sei somit nachvollziehbar und dürfe nicht nachteilig ausgelegt werden zumal es seit dem 07. November 1996 nur noch um eine Rechnungsausstellung an sich selbst und somit um reinen Formalismus gegangen sei.
Der Beklagte hat den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 nach vorheriger Verständigung mit dem Finanzministerium als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe durch die unzutreffende Besteuerung als Organträgerin einen Liquiditätsvorteil gehabt, der durch die Verzinsung auszugleichen sei. Die spätere Verbundenheit durch den Organkreis könne eine einheitliche Betrachtung bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden nicht rechtfertigen. Ein unterstellter Ausgleich zwischen Umsatzsteuerbelastung auf Seiten der Klägerin und Vorsteuerentlastung auf Seiten der G komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständige Ansprüche handele. Die Umsatzsteuerschuld der Klägerin sei getrennt von dem Vorsteuererstattungsanspruch der G zu betrachten.
Auch der Anwendungserlass zur AO rechtfertige den begehrten Erlass nicht. Zwar würden gem. Tz. 70.2.5.
Da die Verzinsung von Nachzahlungen verschuldensunabhängig sei, komme auch ein Teilerlass nicht in Betracht.
Die Klägerin hat am 17. Februar 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen zum einen auf einer unklaren Rechtslage hinsichtlich des Entstehens des Vorsteuererstattungsanspruches beruht habe, die erst durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 geklärt worden sei, zum anderen auf der Besonderheit, dass wegen der schließlich ab November 1996 eingetretenen umsatzsteuerlichen Organschaft Identität zwischen dem Schuldner der Umsatzsteuer und dem Gläubiger der Erstattungsansprüche aus dem Vorsteuerabzugsrecht bestehe. Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung habe das Finanzamt keinen Zinsnachteil gehabt. Schließlich sei auch der Beklagte bei einigen Besprechungen zeitweise davon ausgegangen, dass die Zinsen zumindest zum Teil zu erlassen gewesen wären.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. August 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Zinsen in Höhe von 257.181,10 EUR zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lagen drei Bände Stundungs- und Erlassakten, ein Band Umsatzsteuerakten, ein Band Rechtsbehelfsakten zu den Umsatzsteuerakten und ein Band Betriebsprüfungsakten der Klägerin sowie je ein Band Betriebsprüfungs- und Umsatzsteuerakten der G vor.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen noch ist die Ablehnung des Erlassantrages durch den Beklagten ermessensfehlerhaft, denn die Erhebung der streitigen Nachforderungszinsen ist nicht unbillig im Sinne des § 227 Abgabenordnung – AO –.
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Nachzahlungszinsen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO).
Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und unterliegt deshalb gemäß §
Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf null). Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß §
1.
Nach diesem Prüfungsmaßstab hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen noch hat der Beklagte ermessenfehlerhaft gehandelt als er den Erlass ablehnte.
1.1
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. November 2005
Steuerforderungen sind gem. § 233 a der AO zu verzinsen. Zweck dieser Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern den einzelnen Steuerpflichtigen gegenüber zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen aus dem verspäteten Erlass (bzw. Änderung) eines Steuerbescheides typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sogenannten Vollverzinsung ausgeglichen werden. Hierdurch sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich bestanden, ist grundsätzlich unbeachtlich. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. BFH-Urteil vom 25.November 1997
Danach hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Streitfall tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte. Dadurch, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 in 1998 zunächst unter Annahme einer steuerlichen Organschaft mit der G ohne Berücksichtigung der Umsätze aus Geschäftsbesorgungsleistungen der Klägerin festgesetzt wurde und die Korrektur erst mit geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 08. Januar 2003 erfolgte, war die Klägerin von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst „freigestellt”. In gleicher Höhe korrespondiert ein Liquiditätsnachteil des Beklagten, der die bereits in 1996 entstandene Umsatzsteuer nicht zu dem festgesetzten Fälligkeitstermin erhalten hat.
1.2
Außergewöhnliche, eine Unbilligkeit begründende Umstände sind im Streitfall weder darin begründet, dass die Klägerin für die G erst im Jahre 2002 die Vorsteuer aus den Geschäftsbesorgungsleistungen abziehen konnte, noch darin, dass es sich hier um eine fehlgeschlagene Organschaft gehandelt hat.
Im Streitfall beruhten die Umsatzsteuernachzahlung und damit die Zinsfestsetzung auf der erneuten Besteuerung der Geschäftsbesorgungsleistungen bei der Klägerin nach fehlgeschlagener Organschaft mit der G.
Eine Festsetzung vergleichbarer Nachzahlungszinsen zugunsten der Klägerin als spätere Organträgerin der G wegen des Abzugs der korrespondierenden Vorsteuern im Jahr 1996 scheidet demgegenüber mangels zu verzinsender Steuerforderungen aus. Zwar ergibt sich hinsichtlich des Vorsteuerabzuges aus der Rechnung vom 31. August 2002 aus § 16 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG in der in 1996 geltenden Fassung –, dass von nach § 16 Absatz 1 UStG berechneten Steuer die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind. Diese Voraussetzungen sind aber erst in dem Besteuerungszeitraum abziehbar, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen, d. h. in dem der Steuerpflichtige auch über eine entsprechende Rechnung verfügt. Mangels verfügbarer Rechnungen war die geltend gemachte Vorsteuer in 1996 nicht abziehbar. Hieraus kann aber kein Anspruch auf Billigkeitserlass hergeleitet werden. Diese für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, dass die Vorsteuer erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden kann, in dem auch die Rechnung vorliegt, beruht auf einer bewussten Anordnung des Gesetzgebers, die nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010
1.3
Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Billigkeitserlass aus dem
Nach Tz. 70.2.5 dieses Erlasses kommen im Fall einer fälschlich angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der der Steuerpflichtige als vermeintlicher Organträger Voranmeldungen abgegeben hat und die gesamte Umsatzsteuer von „Organträger” und „Organgesellschaft” an das Finanzamt gezahlt hat, Billigkeitsmaßnahmen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Stellt das Finanzamt fest, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und daher für die „Organgesellschaft” eine eigenständige Steuerfestsetzung durchzuführen ist, führt dies bei der „Organgesellschaft” wegen unterbliebener Voranmeldungen und Vorauszahlungen zur Nachzahlung der kompletten Umsatzsteuer für das entsprechende Jahr, bei der „Organträgerin” aber zu einer Umsatzsteuererstattung. Die „Organgesellschaft” muss daher Nachzahlungszinsen entrichten, während der „Organträger” Erstattungszinsen erhält. Die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen eine Billigkeitsmaßnahme, wenn und soweit der Nachzahlungsschuldner keine Zinsvorteile hatte oder haben konnte.
Im Streitfall sind durch die unterschiedlichen Entstehungszeiträume und Fälligkeitszeitpunkte von Umsatzsteuer und Vorsteuererstattungsanspruch aber Zinsvorteile für die Klägerin entstanden.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §