FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.01.2015
2 K 44/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b; SG § 58 f;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1115
FuR 2015, 4

Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 K 44/14

DRsp Nr. 2015/5945

Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes

Für ein K auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG i. V. m. § 58f SG auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b; SG § 58 f;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate August und September 2013.

Dem Kläger wurde für seinen Sohn A (geboren 1992) mit Bescheid vom 12. Januar 2011 Kindergeld bewilligt, da sich A in Schulausbildung befand. Am 12. Oktober 2013 beantragte der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung Bewilligung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013. Sein Sohn A sei nach Ablegung der Abiturprüfung seit dem 1. Oktober 2013 freiwillig Wehrdienstleistender in Y. Für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehe Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, da zwischen beiden Abschnitten ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wurde.