I.
1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der --zwischenzeitlich vollbeendeten-- B-OHG (OHG), die ihrerseits unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse aufgrund notariellen Vertrags vom 1. Juni 2002 durch Formwechsel gemäß den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes aus der B-GmbH hervorgegangen war. Ertragsteuerrechtlich wurde die Umwandlung nach § 14 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 auf den 2. Januar 2002 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zurückbezogen.
2. Die OHG veräußerte mit notariellen Verträgen vom 5. August 2002 die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens und hat daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt. Entgegen der eingereichten Feststellungserklärung sowie den zunächst ergangenen Bescheiden erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung am 31. Januar 2006 einen nach § 164 der Abgabenordnung geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2002, mit dem die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 angefallene Gewerbesteuer in Höhe von (unstreitig) 125.894,58 € nicht mehr als laufende Betriebsausgabe, sondern als Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt wurde. Der festgestellte und den Klägern anteilig zugerechnete Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) verminderte sich hierdurch von --bis dahin-- 794.157 € auf 668.262,87 €. Entsprechend erhöhten sich die Anteile der Kläger am laufenden Gewinn des Streitjahrs (2002).
3. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass zu den Veräußerungskosten die durch den Veräußerungsvorgang veranlassten Aufwendungen zu rechnen seien und hiernach auch der Gewerbesteueraufwand gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 den Veräußerungsgewinn mindere (wegen Einzelheiten vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008,
4. Mit der vom FG zugelassenen Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass --entgegen der Einschätzung der Vorinstanz-- nur die durch die Betriebsveräußerung bedingten Verkehrssteuern (Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer) dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen seien und deshalb die Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, die lediglich die durch den Umwandlungsvorgang zunächst vermiedene Gewerbesteuerbelastung der Kapitalgesellschaft "nachhole", den laufenden Gewinn der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft mindere. Hinzu komme, dass der Gewerbesteueraufwand nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 nicht im Rahmen und zu Zwecken der Betriebsveräußerung anfalle, sondern lediglich deren steuerliche Folge sei. Die Ursache der Belastung nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 sei deshalb nicht in der Veräußerung des Betriebs durch die OHG, sondern darin zu sehen, dass die Vorschrift die gewerbesteuerrechtliche Verstrickung der Kapitalgesellschaft bis zum Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist sichern wolle.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Feststellungsbescheid 2002 vom 31. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 dahin zu ändern, dass die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 ausgelöste Gewerbesteuer nicht als Veräußerungskosten, sondern beim laufenden Gewinn berücksichtigt wird.
Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die OHG ihren Betrieb am 5. August 2002 verkauft und hierdurch einen nach den §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat. Dies ist nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei; der Senat hat hiervon auch bereits verfahrensrechtlich auszugehen, weil das Vorliegen eines (begünstigten) Veräußerungsgewinns vom FA "dem Grunde nach" festgestellt und der mit der Einspruchsentscheidung bestätigte Änderungsbescheid insoweit von den Klägern nicht angefochten worden ist.
2. Einvernehmen besteht zwischen den Beteiligten ferner insoweit, als der erzielte (begünstigte) Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 der Gewerbesteuer unterliegt. Auch dies entspricht der materiell-rechtlichen Rechtslage mit der Folge, dass im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden ist, ob die auf die Betriebsveräußerung entfallende Gewerbesteuer in Höhe von --gleichfalls unstreitigen-- 125.894,58 € den laufenden Gewinn oder den (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn der Kläger gemindert hat.
3. Letzterer Beurteilung ist --in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz-- zu folgen (gl.A. Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz 241.7; Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 18 UmwStG --SEStEG-- Rz 51; Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 18 Rz 73; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 302; Centrale-Gutachtendienst, GmbH-Rundschau 2004,
a) Nach der jüngeren und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören --in Anlehnung an die Zurechnungsmerkmale, die die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG) kennzeichnen (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161,
b) Hiernach ist auch die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten (i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu rechnen.
aa) Zwar weisen die Kläger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpft und --hierauf aufbauend-- verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst (BFH-Urteil vom 5. September 2001
bb) Gleichwohl kann bei der gebotenen wertenden Betrachtung den Klägern nicht darin zugestimmt werden, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 lediglich die bei der Kapitalgesellschaft unterbliebene Gewerbesteuerbelastung "nachhole" und deshalb der Gewerbesteueraufwand der Personengesellschaft als laufende Betriebsausgabe qualifiziert werden müsse (gl.A. Stahl, Kölner Steuerdialog 2002,
aaa) Die Erwägung lässt nicht nur --soweit sie auf den Sachverhalt der Liquidation eines Unternehmens durch die Kapitalgesellschaft selbst zurückgreift-- außer Acht, dass die im Zuge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Kapitalgesellschaft entstehende Gewerbesteuer --ungeachtet ihrer umfassenden und an die Rechtsform gebundenen Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG)-- im Zusammenhang mit dem Abwicklungsgewinn steht. Sie mindert mit anderen Worten das Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG 2002--) und damit zugleich auch den körperschaftsteuerpflichtigen und dem Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG 2002) unterliegenden Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002; zur Abziehbarkeit der Gewerbesteuer nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage vgl. Blümich/Hofmeister, § 10 KStG Rz 47).
bbb) Hinzu kommt vor allem, dass --bezogen auf den vorliegend zu entscheidenden Fall (Betriebsveräußerung nach Umwandlung)-- § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 --abweichend von seinen Vorgängerregelungen (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474)-- nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen Vergünstigungen (s.o.) zielt, sondern den --von der Personengesellschaft (oder natürlichen Person) nach der Umwandlung verwirklichten-- Veräußerungs- oder Aufgabevorgang selbst der Gewerbesteuer unterwirft. Demgemäß ist hierin --d.h. in der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist-- auch das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft zu sehen. Bestätigung findet diese Würdigung in dem Umstand, dass sich die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG anzusetzenden Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt (BFH-Urteil vom 16. November 2005
c) Soweit im Schrifttum (Blümich/Stuhrmann, § 16 EStG Rz 422; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 121; Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 16 Rz 412; lediglich referierend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 320 a.E.) eingewandt wird, dass nach dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1977
d) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von den Urteilen des BFH vom 20. Juni 2007