BFH - Beschluss vom 28.03.2003
VIII B 194/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG §§ 5 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1308
DStRE 2003, 969

Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 194/01

DRsp Nr. 2003/10139

Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

1. Mitunternehmer eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses ist, wer mit einer hohen Vermögenseinlage am Gewinn eines Handelsunternehmens beteiligt ist und wie ein Unternehmer auf das Schicksal dieses Unternehmens Einfluss nehmen kann.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei einer atypisch stillen Gesellschaft stets der Geschäftsinhaber Schuldner der GewSt ist.3. Die an den atypisch stillen Gesellschafter gezahlte Geschäftsführer-Vergütung darf den Gewerbeertrag der Gesellschaft nicht mindern.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG §§ 5 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Sache erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.