FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2014
6 K 2092/13
Normen:
6. EG-RL Art. 26 Abs. 1; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1; UStG § 25;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1257

Nebenleistungen bei der Margenbesteuerung nach § 25 UStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 2092/13

DRsp Nr. 2014/13225

Nebenleistungen bei der Margenbesteuerung nach § 25 UStG

1. Bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 UStG sind in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten. 2. Eine Zuordnung einer Nebenleistung zu mehreren (Haupt-) Reisevorleistungen ist nicht möglich, wenn die einzelnen Reisevorleistungen bei unterschiedlichen Unternehmern eingekauft werden. 3. Im Übrigen können Eigenleistungen des Reiseveranstalters nicht in Fremdleistungen (Reisevorleistungen) umqualifiziert werden.

Normenkette:

6. EG-RL Art. 26 Abs. 1; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1; UStG § 25;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG auf bestimmte Leistungen. Die Klägerin (als Organträgerin) ist der Ansicht, dass diese streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu Reisevorleistungen i.S.d. § 25 UStG darstellen, die die B GmbH (als Organgesellschaft) in den jeweiligen Reisezielländern eingekauft hat.