FG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2015
16 K 3127/12 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 a Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
ZEV 2015, 362
ZEV 2015, 466
ZEV 2015, 8

Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines Kommanditanteils

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 16 K 3127/12 F

DRsp Nr. 2015/3982

Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines Kommanditanteils

Bei der unentgeltlichen Teilübertragung einer Kommanditbeteiligung ist nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 EStG die von § 15 a Abs. 2 EStG geforderte Beteiligungsidentität gewahrt, so dass der verrechenbare Verlust notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten übergeht. Die Zurechnung der verrechenbaren Verluste ist aus steuerlicher Sicht nicht disponibel.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide über die Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG für die Jahre 31.12.2007 bis 31.12.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2012 werden dahingehend geändert, dass ab dem 31.12.2007 bei der Klägerin ein weiterer verrechenbarer Verlust i.H.v. 160.290,97 Euro berücksichtigt wird und in gleicher Höhe die verrechenbaren Verluste des Klägers gemindert werden.(*: Tenorberichtigung durch Berichtigungsbeschluss, s. Schluss der Entscheidungsgründe)

Dem Beklagten wird die daraus folgende Berechnung der verbleibenden verrechenbaren Verluste in den Streitjahren übertragen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen Kosten, trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 a Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 a Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand