FG Sachsen - Urteil vom 14.05.2014
8 K 1833/11
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1; HGB § 1 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB Merkmale einer haftungsbegründenden Unternehmensfortführung i. S. d. § 25 HGB

FG Sachsen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 8 K 1833/11

DRsp Nr. 2014/9091

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB Merkmale einer haftungsbegründenden Unternehmensfortführung i. S. d. § 25 HGB

1. Ein in die Handwerksrolle, nicht aber in das Handelsregister eingetragener Betrieb mit einer umfangreichen Lagerhaltung, der neben dem Einbau von Schlössern, Schließanlagen, sonstigen Einbruchssicherungen, dem Führen von Schließakten, dem Fertigen von Nachschlüsseln, Briefkastenanlagen, Beschilderungen und sonstigen Gravuren u.a. einen Schlüsselnotdienst anbietet, mit Briefkästen, Schlüsseln, Schlössern, Pokalen und Schildern handelt und einen Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro erzielt, erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist ungeachtet dessen ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB, dass er nur drei Angestellte hat und Größe sowie Organisation der Betriebsstätte überschaubar sind.