BFH - Urteil vom 24.06.2009
IV R 26/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 177/05

Passive Abgrenzung des kapitalisiert ausgezahlten Zinszuschusses für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens; Lineare oder degressive Aufzulösung des Rechnungsabgrenzungspostens ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages; Auflösung des Passivpostens im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 26/06

DRsp Nr. 2009/20950

Passive Abgrenzung des kapitalisiert ausgezahlten Zinszuschusses für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens; Lineare oder degressive Aufzulösung des Rechnungsabgrenzungspostens ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages; Auflösung des Passivpostens im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens

1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. 2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen. 3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 und 2000 die Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) aus Land- und Forstwirtschaft wegen (zwingender) Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu erhöhen sind.