BGH - Urteil vom 03.12.2008
IV ZR 58/07
Normen:
BGB § 2310; BGB § 2311; BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 464
DNotZ 2009, 462
FamRZ 2009, 419
JuS 2009, 669
MDR 2009, 384
NJ 2009, 198
NJW 2009, 1143
ZEV 2009, 77
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 4494/06
LG München I, 24 O 3642/98 vom 10.07.2006,

Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung seiner Pflichtteilsquote bzgl. einer durch den Erblasser an einen anderen Abkömmling geleisteten Abfindung; Anforderungen an eine erbrechtliche Abfindung nach Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Erbteil im Verhältnis zum zu beanspruchenden Pflichtteil

BGH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen IV ZR 58/07

DRsp Nr. 2009/1888

Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung seiner Pflichtteilsquote bzgl. einer durch den Erblasser an einen anderen Abkömmling geleisteten Abfindung; Anforderungen an eine erbrechtliche Abfindung nach Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Erbteil im Verhältnis zum zu beanspruchenden Pflichtteil

1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. 2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).