FG Münster - Urteil vom 15.01.2014
4 K 1215/12 E
Normen:
EStG § 8 Abs 2 S 1; EStG § 2 Abs 1; EStG § 22 Nr 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1111
ZUM-RD 2014, 465

Preisgeld aus einer Fernsehshow

FG Münster, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 1215/12 E

DRsp Nr. 2014/4566

Preisgeld aus einer Fernsehshow

Das Preisgeld aus der Teilnahme an der Fernsehshow "Die Farm" führt zu steuerbaren Einnahmen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 2 S 1; EStG § 2 Abs 1; EStG § 22 Nr 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow zu steuerbaren Einnahmen führt.

Der Kläger nahm an der Fernsehshow „Die Farm” teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender RTL ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: Insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten ziehen auf einen abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen, der weder über einen Stromanschluss, fließendes Wasser noch über sanitäre Anlagen verfügt. Abgesehen von einer Grundversorgung müssen die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung ihre Nahrung selbst erwirtschaften. Darüber hinaus finden regelmäßig Ausscheidungsspiele zwischen zwei Bewohnern statt (z.B. Axtwerfen, Melken, Tauziehen, Wissensfragen), deren jeweiliger Verlierer aus dem Bauernhaus ausziehen muss. Während ihres gesamten Aufenthalts werden die Bewohner von Kameras begleitet, die das Geschehen im und um das Bauernhaus aufzeichnen. Der Gewinner der Show („Farmer des Jahres”) wird im letzten Ausscheidungsspiel ermittelt, das 42 Tage nach Einzug stattfindet.