BFH - Urteil vom 12.05.2009
V R 24/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 12; ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2044/04

Qualifizierung sog. nichtsteuerbaren Beistellungen als Tausch oder tauschähnlicher Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG); Voraussetzungen einer nichtsteuerbaren Beistellung; Überlassen von Kfz an Handelsvertreter bei Verbot einer privaten Nutzung und diesbezüglicher Überwachung durch den Unternehmer als Beistellung

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen V R 24/08

DRsp Nr. 2009/25403

Qualifizierung sog. nichtsteuerbaren Beistellungen als Tausch oder tauschähnlicher Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG); Voraussetzungen einer nichtsteuerbaren Beistellung; Überlassen von Kfz an Handelsvertreter bei Verbot einer privaten Nutzung und diesbezüglicher Überwachung durch den Unternehmer als Beistellung

1. Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.2. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird.3. Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 12; ;

Gründe

I.