I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte im Rahmen eines Kommissionsverhältnisses Haushaltswaren an Endverbraucher. Der Warenabsatz erfolgte über sog. Gruppenberaterinnen als selbständige Handelsvertreterinnen. Die Gruppenberaterinnen erhielten neben ihrer allgemeinen Provision eine Zusatzprovision von 3% des Umsatzes der ihnen zugeordneten und von ihnen betreuten Beraterinnen (Zusatzprovision). Außerdem wurden den Gruppenberaterinnen von der Klägerin geleaste PKW mit Versicherungsschutz gestellt. Der Versicherungsschutz umfasste ein 24-Stunden-Unfallschutz-Programm für die Gruppenberaterin und deren Ehemann. Auch die GEZ-Gebühr für das Autoradio wurde von der Klägerin bezahlt. Insgesamt waren für die Klägerin nach ihren Angaben ca. 300 Beraterinnen tätig. Im Streitjahr 1997 hatte die Klägerin 14 Fahrzeuge und im Streitjahr 1998 18 Fahrzeuge geleast. Als Fahrzeuge standen in den Streitjahren für die Gruppenberaterinnen zwei Fahrzeugtypen zur Verfügung, wobei Gruppenberaterinnen bei höheren Umsätzen das bessere Modell erhielten.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die von der Klägerin getragenen Kfz-Aufwendungen (Leasingraten) für die PKW-Überlassung eine Zusatzprovision darstelle und die Nutzungsüberlassung als tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) zusätzlich zu erfassen sei. Das FA erließ am 15. August 2004 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1997 und 1998. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergingen am 23. November 2005 geänderte Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre, die gemäß §
Das Finanzgericht (FG) bestätigte in dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2008,
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG habe übersehen, dass es an einem Leistungsaustausch fehle, wenn die Leistung im eigenen wirtschaftlichen Interesse erbracht werde. Selbständige Handelsvertreterinnen wie die Gruppenberaterinnen handelten im eigenen wirtschaftlichen Interesse und würden deshalb keine zusätzliche Leistung gegenüber der Klägerin erbringen.
Das FG habe formelles Recht verletzt, da sie, die Klägerin, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 Beweis angeboten habe, dass eine private Nutzung der PKW nicht festgestellt werden könne. Der Nachweis, dass keine Privatfahrten erfolgt seien, sei nicht zwingend durch Vorlage eines Fahrtenbuchs zu erbringen. Das Verbot, PKW privat zu nutzen, könne ausreichen, um den Anscheinsbeweis einer privaten PKW-Nutzung zu erschüttern. Dieses Verbot sei im Streitfall schriftlich und nicht nur zum Schein ausgesprochen worden. Es habe auch eine tatsächliche Überwachung dieses Verbots vorgelegen, da ihr Ehemann die Fahrten kontrolliert habe. So hätten die Gruppenberaterinnen die PKW auf dem Hof der Klägerin abstellen müssen, wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht als Gruppenberaterinnen tätig gewesen seien. Ihre Berechnungen zeigten, dass sich aus einer Plausibilitätsprüfung ergebe, dass eine private Nutzung nicht erfolgt sei. Das FG habe den Umfang des Versicherungsschutzes nicht richtig bewertet. Nur die Ehemänner der Gruppenberaterinnen seien mitversichert gewesen, da davon ausgegangen worden sei, dass diese ihre Ehefrauen bei der Vertriebstätigkeit unterstützten. Im Übrigen böten Versicherer einen Versicherungsschutz nur für betriebliche Fahrten nicht an. Sie, die Klägerin, habe auch deshalb ein Interesse an einer ausschließlich betrieblichen Nutzung der PKW, da sie dies im Rahmen des Gesamtvertriebssystems zu überwachen habe. Auf in den Folgejahren verwirklichte Umstände komme es nicht an. Gruppenberaterinnen, denen kein PKW überlassen worden sei, hätten keine anderweitig erhöhte Provision erhalten. Sie, die Klägerin, habe schließlich für eine unterstellte Privatnutzung keine Aufwendungen zu tragen gehabt, da sie nur die gebrauchsunabhängigen Kosten getragen habe. Da sie für die Privatfahrten nichts aufgewendet habe, fehle es an einem Entgelt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die geänderten Umsatzsteuerjahresbescheide 1997 und 1998 vom 23. November 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1997 um 6 001,11 DM (3 067,81 EUR) und für 1998 um 6 973,92 DM (3 565,71 EUR) gemindert wird.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Urteil des FG sei zutreffend. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Die Bemessungsgrundlage sei im Verfahren vor dem FG unstreitig gewesen.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§
1.
Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, unter II. 2. a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BFH). Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem zwei Leistungen durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007
Demgegenüber liegt kein tauschähnlicher Umsatz, sondern eine sog. Beistellung z.B. vor, wenn der Unternehmer einem anderen Unternehmer einen Gegenstand ausschließlich zu dem Zweck zur Nutzung überlässt, damit der Berechtigte ihn zur Ausführung der Leistung an ihn, dem überlassenden Unternehmer, nutzt und eine anderweitige Verwendung beim Nutzungsberechtigten aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarungen und deren tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 221,
2.
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, die Nutzungsüberlassung der PKW sei ein zusätzliches Entgelt für die Leistungen der Gruppenberaterinnen an die Klägerin und keine "Beistellung", revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Gegen eine nichtsteuerbare "Beistellung" spricht allerdings entgegen dem Urteil des FG nicht bereits, dass die PKW-Nutzung dem jeweiligen Unternehmen der Gruppenberaterinnen dienten. Denn Empfänger einer "Beistellung" kann auch ein Unternehmer sein, der an den Beistellenden eine entgeltliche Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) erbringt (BFH-Urteil in BFHE 221,
b)
Überlässt ein Unternehmer einem anderen für ihn tätigen Unternehmer --wie hier die Klägerin den für sie tätigen selbständigen Handelsvertreterinnen-- PKW ohne gesondert berechnetes Entgelt zur Nutzung, hängt die Frage, ob es sich dabei um eine zusätzliche Provision für deren Leistung an sie oder lediglich um eine nichtsteuerbare "Beistellung" handelt, davon ab, ob eine private Nutzung durch ein entsprechendes, klar und eindeutig vereinbartes Verbot und dessen tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob das Verbot auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
c)
Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Nach den mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (§
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich im Übrigen aus dem BFH-Urteil vom 7. März 1995
3.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler (Verletzung der nach §