I.
Streitpunkt ist, ob im Streitjahr (1996) aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös mithin zu versteuern ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Ende des Jahres 1987 mit einer Kommanditeinlage von 1,1 Mio. DM zu 55% an der X-KG beteiligt. Komplementärin der X-KG war die XV-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Dieser hatte es den Gesellschaften, an denen er beteiligt war, durch "Gestattungsverträge" erlaubt, die Bezeichnung "X" firmen- und warenzeichenrechtlich zu nutzen. Zum 1. Januar 1988 wurde die X-KG durch übertragende Umwandlung nach §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969) in die X-AG umgewandelt, deren Grundkapital 2 Mio. DM betrug und in 40 000 Aktien zum Nennbetrag von 50 DM aufgeteilt war, wovon auf den Kläger 22 000 Stück entfielen. Die Beteiligung an der XV-GmbH übernahm der Kläger in sein Privatvermögen.
Die X-AG setzte das eingebrachte Vermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit 2 Mio. DM an; das entsprach dem Buchwert, mit dem das Betriebsvermögen in der Bilanz der X-KG zum 31. Dezember 1987 ausgewiesen war. Zur Werthaltigkeit der Sacheinlagen hieß es im Gründungsbericht der X-AG u.a., in den Buchwerten der X-KG seien erhebliche stille Reserven vorhanden.
In dem beim zuständigen Finanzamt K (FA K) geführten Einspruchsverfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der X-KG im Jahr 1987 begehrte diese zum einen die Erfassung bestimmter Anschaffungskosten der Kommanditisten in Ergänzungsbilanzen anstatt auf Darlehenskonten und zum anderen eine Teilwertzuschreibung von 50.000 DM in der Ergänzungsbilanz des Klägers unter Ansetzung eines Umwandlungsgewinns in dieser Höhe mit dem Ziel, eine Umwandlung der X-KG in die X-AG zu Teilwerten erfolgen zu lassen. Nachdem mit --bestandskräftig gewordener-- Entscheidung vom 8. Juni 1995 der Einspruch zurückgewiesen worden war, teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des FA K dem steuerlichen Berater der X-KG mit Schreiben vom 7. Juli 1995 unter dem Betreff "(X-KG); hier Ansatz von Teilwerten in der Übergangsbilanz auf die (X-AG)" mit:
"bezugnehmend auf die mit Ihnen geführten Telefonate teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Vermögenswerte in der Bilanz zum 31.12.1987 mit den Teilwerten erfasst worden sind."
Im Streitjahr veräußerte der Kläger die ihm inzwischen gehörenden 57 647 Aktien der X-AG, an der er in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung nicht (mehr) wesentlich i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) beteiligt war, zum Kaufpreis von 60.686.897,67 DM. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang gegenüber der X-AG kostenfrei auf sämtliche Rechte am Namen und am Logo "X" --das seit 1991 als deutsches Warenzeichen und internationale Marke geschützt war-- und verpflichtete sich, sich deren Gebrauchs zu enthalten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte aus der Veräußerung einen auf die anlässlich der Gründung vom Kläger erworbenen 22 000 Aktien entfallenden Veräußerungsgewinn, den es für das Streitjahr der Einkommensteuer unterwarf. Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. August 2007
Gegen das FG-Urteil richtet sich die --vom Senat zugelassene-- Revision der Kläger, die auf die Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensmängel gestützt wird.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 11. April 2006 dahingehend zu ändern, dass der darin enthaltene Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß §
1.
Die Erwägungen, mit denen das FG die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Klägers aus dem Verkauf der Anteile an der X-AG gemäß § 16 EStG 1990 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) bejaht hat, halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
a)
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben hat, gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) übersteigt, als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG 1990. Unter Sacheinlage in diesem Sinne ist nach der von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 in Bezug genommenen Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft zu verstehen, für die der Einbringende neue Anteile an der Kapitalgesellschaft erhält. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn zwar sämtliche Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, aber wesentliche Betriebsgrundlagen, die zum Sonderbetriebsvermögen des einbringenden Mitunternehmers gehören, nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen (Senatsurteil vom 16. Februar 1996
b)
Das FG hat in der 1988 vorgenommenen Übertragung der Mitunternehmeranteile an der X-KG auf die X-AG gegen die Gewährung neuer Aktien die Einbringung eines Betriebs --und damit eine Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995-- gesehen. Dass der Kläger im Zusammenhang mit der Einbringung der Kommanditanteile nicht auch die zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der X-KG gehörenden Rechte am Namen und an der Bezeichnung "X" mit in die X-AG eingebracht hat, hat die Vorinstanz als unerheblich angesehen; sie hat das damit begründet, dass das Recht zur Fortführung des Namens zu den unselbständigen geschäftswertbildenden Faktoren gehöre und die Bezeichnung "X" zum 1. Januar 1988 jedenfalls mangels Schutzes durch das vormalige
Zwar handelt es sich bei dem Recht am Namen bzw. der Bezeichnung "X" um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das gemäß § 5 Abs. 2 EStG 1990 nur bilanzierungsfähig ist, wenn es entgeltlich erworben worden ist. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommen aber als wesentliche Betriebsgrundlagen grundsätzlich auch immaterielle Werte in Betracht, wie z.B. der Geschäftswert und seine Elemente (BFH-Urteile vom 4. Februar 1982
c)
Die Frage der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die X-AG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Entgegen der Auffassung des FG kann im Streitfall nicht deswegen auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 verzichtet werden, weil die X-AG das übertragene Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit den Buchwerten angesetzt hat und der darauf basierende, gegenüber der X-AG erlassene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist.
Allerdings hat sich die X-AG nach den Feststellungen des FG mit den Buchwertansätzen auf das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die steuerlichen Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) gestützt. Dieses Wahlrecht setzt in gleicher Weise wie die im Streitfall einschlägige Bestimmung des § 21 UmwStG 1995 eine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977/1995 voraus. Der Buchwertansatz durch die Kapitalgesellschaft bewirkt aber nicht, dass im Hinblick auf die Besteuerung des Einbringenden die Bestimmung des § 21 UmwStG 1995 unabhängig davon anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vorgelegen hat.
Zwar bestimmt § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995, dass der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Geschäftsanteile gilt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007
Nichts anderes gilt in diesem Fall auch dann, wenn auf der Grundlage des unzutreffenden Buchwertansatzes gegenüber der Kapitalgesellschaft bestandskräftig gewordene Steuerbescheide erlassen worden sind. Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, nach der der gegenüber der Kapitalgesellschaft für das Einbringungsjahr erlassene Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids für die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns beim Einbringenden haben könnte. Soweit das FG auf den Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere auf das Senatsurteil vom 24. April 2007
d)
Das FG ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen werden, ob es sich bei dem Recht des Klägers am Namen bzw. dem Zeichen "X" um eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG gehandelt hat.
2.
Im Übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.
a)
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das FG habe die vom Kläger anlässlich der Umwandlung in sein Privatvermögen überführte Beteiligung an der XV-GmbH zu Unrecht nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen. Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH war zum Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils auf die X-AG nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind diejenigen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, die dem Mitunternehmer keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG vermitteln (Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08 --zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt--). Wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen --wie im Streitfall aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers in der XV-GmbH-- ein solcher bestimmender Einfluss des Mitunternehmers auf die Geschäftsführung der KG gegeben ist, hat der Senat bislang offengelassen.
Die Frage muss auch im Streitfall nicht entschieden werden, weil in der hier gegebenen Situation die XV-GmbH durch die Übertragung des Geschäftsbetriebs der X-KG auf die X-AG gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 UmwG 1969 ihren zuvor mit der Komplementärfunktion verbundenen rechtlichen Einfluss --insbesondere die Stellung als Geschäftsführerin (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2, § 164 des Handelsgesetzbuchs)-- auf den nunmehr von der X-AG autonom fortgeführten Geschäftsbetrieb vollständig eingebüßt hat. Zwar ist für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (vgl. jeweils zur Teilbetriebseigenschaft im Rahmen des § 16 EStG : Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 15. März 2007
b)
An die Feststellung der Vorinstanz, die X-AG habe das übertragene Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz zu einem den Teilwert unterschreitenden Wert angesetzt, ist der Senat gemäß §
c)
Das FG hat dem Schreiben des für die Gewinnermittlung der X-KG zuständigen FA K vom 7. Juli 1995 zu Recht weder unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Verständigung noch unter dem einer verbindlichen Zusage die Wirkung beigemessen, dass das FA im Besteuerungsverfahren der Kläger davon auszugehen hat, die von der X-AG in ihre Eröffnungsbilanz übernommenen Wertansätze des Betriebsvermögens entsprächen den Teilwerten.
aa)
Zweck einer tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen --nicht aber auf Rechtsfragen-- bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001
Im Streitfall scheitert die Annahme einer tatsächlichen Verständigung jedenfalls daran, dass die Frage der Qualifikation des Wertansatzes in der Bilanz der X-KG zum 31. Dezember 1987 als Buchwert- oder Teilwertansatz im betreffenden Feststellungsverfahren der X-KG nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für den Veranlagungszeitraum 1987 sachlich keine Rolle gespielt hat, weil das FA K zu keinem Zeitpunkt einen Veräußerungsgewinn der Mitunternehmerschaft aus der Einbringung hat ansetzen wollen. Für die Prüfung auf einen zu versteuernden Gewinn aus späteren Veräußerungen der erworbenen Aktien der vormaligen Mitunternehmer nach § 21 UmwStG 1995 i.V.m. § 16 EStG 1990 war das FA K sachlich nicht zuständig und hat es sich auch nicht für zuständig gehalten. Eine Übereinkunft über einen Punkt, der in der Situation des betreffenden Steuerverfahrens sachlich nicht für entscheidungsrelevant gehalten wird, kann erst recht nicht in einem anderen Steuerverfahren die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfalten.
bb)
Aus ähnlichen Erwägungen führt das Schreiben des FA K nicht unter dem Gesichtspunkt der verbindlichen Zusage zu einer Bindungswirkung für das FA. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar anerkannt, dass die Finanzbehörden auch außerhalb einer Außenprüfung eine Zusage geben können, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2005
Entgegen der Auffassung der Revision kann dem BFH-Urteil vom 16. Juli 2002