BFH - Urteil vom 12.11.2020
IV R 29/18
Normen:
UmwStG § 19 Abs. 1 und Abs. 2; GewStG § 10a Satz 10 Halbsätze 1 und 2; KStG § 8c Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 618
BStBl II 2021, 722
DB 2021, 547
DStR 2021, 475
DStRE 2021, 374
DStZ 2021, 251
FR 2021, 493
GmbHR 2021, 561
NJW 2021, 808
NZG 2021, 890
ZIP 2021, 568
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2170/16

Rechtsfolgen des Ausscheidens einer Kapitalgesellschaft aus einer Mitunternehmerschaft infolge Abspaltung hinsichtlich der vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen IV R 29/18

DRsp Nr. 2021/3139

Rechtsfolgen des Ausscheidens einer Kapitalgesellschaft aus einer Mitunternehmerschaft infolge Abspaltung hinsichtlich der vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft

1. Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. 2. § 19 UmwStG und § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft. 3. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 – 2 K 2170/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 19 Abs. 1 und Abs. 2; GewStG § 10a Satz 10 Halbsätze 1 und 2; KStG § 8c Abs. 1 Satz 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 31.12.2014 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A–GmbH. Komplementärin ist die B–GmbH.