BFH - Urteil vom 20.08.2015
IV R 34/12
Normen:
FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 91/11

Rechtsfolgen des Erlasses neuer Steuerbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IV R 34/12

DRsp Nr. 2015/19880

Rechtsfolgen des Erlasses neuer Steuerbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (vom 20. Dezember 2011, BGBl. I 2001, 3858; BStBl. I 2002, 35) nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln. 2. NV: Zur Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002 hat die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916). 3. NV: Bereits aus dem Wortlaut der §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG ergibt sich, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Werte nicht auf eine Vereinbarung in einem Verschmelzungsvertrag ankommt, sondern alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ist. 4. Eine nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellte Bilanz ist für die Wahlrechtsausübung ebenso wenig ausreichend wie eine Bilanz, die erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung eingereicht wird.