BFH - Urteil vom 17.12.2020
IV R 14/20 (IV R 42/16)
Normen:
EStG a.F. § 5a Abs. 6; EStG § 7 Abs. 1; FGO § 68, § 155 Satz 1; ZPO § 239 Abs. 1, § 241, § 246, § 250;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 144/15

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich hinsichtlich der Grundlage der AfA von dem Betrieb von Handelsschiffen dienenden Wirtschaftsgütern

BFH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IV R 14/20 (IV R 42/16)

DRsp Nr. 2021/6586

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich hinsichtlich der Grundlage der AfA von dem Betrieb von Handelsschiffen dienenden Wirtschaftsgütern

NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 – 6 K 144/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG a.F. § 5a Abs. 6; EStG § 7 Abs. 1; FGO § 68, § 155 Satz 1; ZPO § 239 Abs. 1, § 241, § 246, § 250;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer KG, die im Jahr 1997 gegründet wurde. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war eine Vielzahl von Anlegern an der Klägerin beteiligt.