BFH - Urteil vom 19.12.2019
IV R 8/17
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 650
BStBl II 2020, 401
DB 2020, 991
DStR 2020, 978
DStRE 2020, 628
DStZ 2020, 430
FR 2020, 789
GmbHR 2020, 711
NZG 2020, 795
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3691/15

Rechtsfolgen des Wegfalls der Unternehmensidentität und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

BFH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen IV R 8/17

DRsp Nr. 2020/6036

Rechtsfolgen des Wegfalls der Unternehmensidentität und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

1. Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. 2. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.05.2017 – 1 K 3691/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14;

Gründe

I.