FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2020
8 K 8203/17
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1375
ZEV 2020, 732
ZInsO 2020, 1791

Rechtswidrige Feststellung des Veräußerungsgewinns sowie Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags; Keine Veräußerung von Kommanditanteilen; Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die Mitunternehmerschaft nicht beendet; Vererbung eines Kommanditanteils

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 8 K 8203/17

DRsp Nr. 2020/8088

Rechtswidrige Feststellung des Veräußerungsgewinns sowie Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags; Keine Veräußerung von Kommanditanteilen; Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die Mitunternehmerschaft nicht beendet; Vererbung eines Kommanditanteils

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2014 vom 24. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz in Höhe von 550.053 € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten zugerechnet wird.

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 01. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 600.053 € gemindert wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand