BFH - Beschluss vom 09.12.2009
IV B 129/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 640
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4126/06

Schicksal des Grundsatzes der sog. korrespondierenden Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR

BFH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen IV B 129/08

DRsp Nr. 2010/3799

Schicksal des Grundsatzes der sog. korrespondierenden Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --wie die Beigeladenen zu 3. bis 5.-- Kommanditist der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: KG); die Beigeladene zu 2. war deren Komplementärin. Die KG ist aus einer OHG entstanden, an der die Kommanditisten bereits als persönlich haftende Gesellschafter und als stille Gesellschafter beteiligt waren. Die Kommanditisten erbrachten ihre Hafteinlagen durch Umwandlung ihrer Einlagen als persönlich haftende bzw. stille Gesellschafter in Kommanditeinlagen. Soweit ihre bisherigen Kapitalkonten die Hafteinlagen überstiegen, wurden die Beträge verzinslichen "Darlehenskonten" gutgeschrieben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Darlehen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre (1998 bis 2000) --anders als die KG-- nicht als Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG).