I. Streitig ist, wie der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises zu berechnen ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Augenoptiker; er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörten im Streitjahr 1997 zwei Fahrzeuge, die nacheinander genutzt wurden:
Fahrzeugtyp Zeitraum der Zugehörigkeit zum Bruttolistenpreis
Betriebsvermögen
PKW Honda 1. Januar bis 30. September 1997 29 369,88 DM
PKW Honda Civic Coupe 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 35 040,00 DM
Die Kläger errechneten einen Entnahmewert von 3 301 DM.
Der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % vom Bruttolistenpreis und nicht mit 1,15 % festgelegt. Er, der Kläger, habe entsprechend Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Mai 2000 betreffend Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen (BStBl I 2000,
Privatentnahme 3 685,60 DM an private PKW-Nutzung 3 301,00 DM
an Umsatzsteuer 384,60 DM
Demgegenüber berechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den privaten Nutzungsanteil folgendermaßen:
1 % von 29 300 DM x 9 Monate = 2 637 DM
1 % von 35 000 DM x 3 Monate = 1 050 DM
Entnahmewert 3 687 DM
Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Wert enthalte keinen Umsatzsteueranteil. Das FA erhöhte den erklärten Gewinn von 41 391 DM um 385 DM (3 686 DM ./. 3 301 DM). Korrekt hätte der Kläger buchen müssen:
Privatentnahme 4 129,44 DM an private PKW-Nutzung 3 687,00 DM
an Umsatzsteuer 442,44 DM
Der Einspruch der Kläger wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Im Revisionsverfahren tragen die Kläger vor:
1. Nach dem Gesetzeswortlaut seien 1 % der Anschaffungskosten als Privatentnahmen in der Bilanz anzusetzen. Dieser Prozentsatz dürfe nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden. § 6 EStG regele nicht den Wertansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung, die hier keine Bedeutung habe. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Wertermittlung in § 4 Abs. 5 oder Abs. 6 EStG regeln müssen. Auch nach dem Schreiben des BMF vom 21. Januar 2002 (BStBl I 2002,
2. Die Verfahrensweise des FA sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (wie z.B. Ärzte) hätten nur eine Privatentnahme von 1 % zu berücksichtigen.
3. Die Berechnung des FA führe zur Doppelbelastung mit Umsatzsteuer. Auf den Anschaffungspreis (einschließlich Umsatzsteuer) müsse nochmals Umsatzsteuer bezahlt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung der Verwaltungsentscheidungen die Steuer nach einem Gewinn von 41 391 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision wird gemäß §
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2001
2. Nach dieser Rechtslage ist die Nutzungsentnahme zutreffend mit 1 % des jeweiligen Bruttolistenpreises, insgesamt also mit 3 687 DM berechnet worden. Die auf diesen Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus, da sie nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist (Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 6 Rz. 425, Stichwort "Umsatzsteuer").
Soweit die Kläger rügen, dass die Berechnung des FA nicht mit Art.
Ob die Berechnung des FA umsatzsteuerrechtlich zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer führt, ist hier nicht zu entscheiden (dazu vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188,
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
Im Streitfall machte der Kläger geltend, dass der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Bruttolistenpreises ermittelte Wert für die private Nutzung ebenfalls ein Bruttobetrag sei, aus dem die Umsatzsteuer für die private Entnahme hinauszurechnen sei. Er buchte daher den Vorgang wie folgt:
Privatentnahme 3.685,60 DM (= 1 % des Bruttolistenpreises) an private PKW-Nutzung 3.301,00 DM
an Umsatzsteuer 384,60 DM
Demgegenüber behandelte das Finanzamt den Vorgang wie folgt:
Privatentnahme 4.129,44 DM (= 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. USt) an private PKW-Nutzung 3.687,00 DM
an Umsatzsteuer 442,44 DM
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Ob dieses Vorgehen zu einer umsatzsteuerrechtlichen Doppelbelastung führe, sei bei der Frage der Berechnung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden. Im Übrigen ist anzumerken, das die Umsatzsteuer auf den Entnahmevorgang nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.