13.2 Unentgeltliche Aufnahme

Autor: Bolk

13.3

Wird ein Gesellschafter ohne Zahlung oder Sacheinlage in eine bereits bestehende Personengesellschaft aufgenommen, liegt eine unentgeltliche Übertragung durch "Abwachsung" von den Anteilen an den Mitunternehmeranteilen der bisherigen Gesellschafter vor. Während die Altgesellschafter in diesen Fällen grundsätzlich keine stillen Reserven aufdecken, ist der neue Gesellschafter als Rechtsnachfolger an die Buchwerte der Rechtsvorgänger gebunden (§  6 Abs.  3 EStG).1)

Bisher

Ziel

13.4

Bilanziell betrachtet werden die Buchwerte des Gesellschaftsvermögens unverändert fortgeführt. Die Kapitalanteile der Altgesellschafter verringern sich um die auf den Neugesellschafter übergehende Beteiligungsquote. Werden die Kapitalkonten der Gesellschafter praxisgerecht getrennt geführt (Kapitel II.3.), bezieht sich der Transfer anteilig auf alle Konten mit Eigenkapitalcharakter, nicht jedoch auf die Verbindlichkeiten der Altgesellschafter gegenüber ihrer Personengesellschaft, die zum Fremdkapital der Gesellschaft gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Fremdkapitalkonten dem Gesellschaftsvertrag zufolge als Gesellschafterdarlehenskonten, Verrechnungskonten oder Privatkonten o.Ä. bezeichnet werden.

13.5

Beispiel