BFH - Urteil vom 14.01.2010
IV R 86/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 388/03

Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht (FG) als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV R 86/06

DRsp Nr. 2010/6224

Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht (FG) als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Wirtschaftsgut

1. NV: Die Beteiligung an einer GmbH gehört zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers, wenn die GmbH überwiegend und vorrangig an Arbeitnehmer der Personengesellschaft Wohnungen vermietet sowie von den Mitunternehmern beherrscht wird. 2. NV: Zu einer Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kommt es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) zu 1. bis 3. waren Kommanditistinnen der X-KG (KG). Unternehmensgegenstand der KG war die Herstellung und der Vertrieb von ... . Mit Vertrag vom 24. Februar 1995 veräußerten die Klägerinnen mit Wirkung zum 1. April 1995 ihre Kommanditanteile.