BFH - Urteil vom 07.04.2005
IV R 24/03
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 11 K 225/00 - 8.4.2003 (EFG 2003, 996),

Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG; Klagebefugnis einer Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

BFH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IV R 24/03

DRsp Nr. 2005/10050

Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG; Klagebefugnis einer Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

»Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie befasst sich mit der Entwicklung, der Unterhaltung und dem Betrieb einer Golfsport- und Clubanlage. An ihrem Stammkapital waren zum 31. Dezember 1998 neben anderen Kommanditisten A, B und C jeweils mit einer --eingezahlten-- Stammeinlage von 7 500 DM als Treugeber-Kommanditisten beteiligt.