BFH - Urteil vom 14.12.1999
IX R 7/95
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 447
BFH/NV 2000, 647
BFHE 190, 432
BStBl II 2000, 265
DB 2000, 501
DStR 2000, 323
DStZ 2000, 378
GmbHR 2000, 297
NJW-RR 2000, 1346
NZG 2000, 386
ZfIR 2000, 394
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Erweiterter Verlustausgleich für Kommanditisten

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IX R 7/95

DRsp Nr. 2000/880

Erweiterter Verlustausgleich für Kommanditisten

»Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und -abzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Fall der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 28. Mai 1984 ihren Beitritt zu der B.-KG als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1 200 000 DM erklärt. Am 11. Dezember 1984 hat die B.-KG die Beitrittserklärung angenommen, nachdem die Kommanditeinlage auf 600 000 DM herabgesetzt worden war.

Da die Klägerin die Kommanditeinlage nicht zum Fälligkeitstermin leistete, erwirkte die B.-KG einen Vollstreckungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Das Landgericht ... hat die Klägerin im Dezember 1985 zur Zahlung der Kommanditeinlage in Höhe von 600 000 DM verurteilt. In dem anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Klägerin und die B.-KG im Oktober 1986 vor dem Oberlandesgericht (OLG) ... einen Vergleich, in dem die Parteien sich darauf einigten, dass die Klägerin mit Wirkung zum 11. Dezember 1984 der B.-KG mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 400 000 DM beigetreten ist und dass die Klägerin 2/3, die B.-KG 1/3 der Kosten des Rechtsstreits übernehmen.