BFH - Urteil vom 10.09.2015
IV R 8/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5b, § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14;
Fundstellen:
BFHE 251, 25
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1495/10

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IV R 8/13

DRsp Nr. 2015/19390

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Die in § 4 Abs. 5b EStG angeordnete Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. Februar 2012 6 K 1495/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5b, § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14;

Gründe

A.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter einer in 2009 vollbeendeten OHG. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer in Höhe von 43.983 € außerbilanziell hinzu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 1475 abgedruckt.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

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