I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 2002 verstorbenen Vaters (V). Als solche erbte sie den 2%-igen Geschäftsanteil des V an der ... Beteiligungs Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) im Wert von 500 EUR und eine Forderung des V gegen die ... Beteiligungs GmbH & Co. KG (KG) in Höhe von ... EUR. Die GmbH ist die nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte, aber geschäftsführende, einzige Komplementärin der KG. An der KG sowie an der GmbH waren zunächst neben der Klägerin auch deren Eltern wesentlich beteiligt. Der Geschäftsanteil des V an der GmbH sowie seine Forderung gegen die KG waren daher zunächst Sonderbetriebsvermögen im Rahmen seiner Kommanditbeteiligung.
Durch mehrere Vorschenkungen hatte V 1999 und 2000 im Zuge eines schrittweise vollzogenen Generationswechsels noch zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung an der KG vollständig und --bis auf den Restanteil von 2%-- seinen Geschäftsanteil an der GmbH auf die Klägerin übertragen. Das Unternehmen der KG hatte V von seinem Vater übernommen und mit der Ehefrau ausgebaut. Es sollte von der Klägerin, die als einzige von den Geschwistern dazu bereit war, fortgeführt werden. Der Generationswechsel war durch einen notariell beurkundeten "Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" vom 12. Dezember 1997 eingeleitet und durch die schenkweisen Anteilsübertragungen vom 4. März 1999 und 22. Dezember 2000 bereits im Wesentlichen vollzogen worden. Die zurückbehaltene und nunmehr der Klägerin vererbte Forderung gegen die KG betraf die neben dem festen Kapitalkonto des V geführten Sonderkonten (Darlehens- und Verrechnungskonten). In Verbindung mit der letzten Vorschenkung war der Gesellschaftsvertrag für die GmbH dahin geändert worden, dass V ein Vetorecht gegen Beschlüsse erhielt, die die über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs hinausgehenden Handlungen i.S. des § 7 Abs. 2 des Vertrages betrafen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, die ursprünglich zum Sonderbetriebsvermögen des V gehörende Forderung sei durch die lebzeitige Übertragung seiner Kommanditbeteiligung auf die Klägerin Privatvermögen geworden, und verweigerte der Klägerin den Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der beim Tod des V geltenden Fassung (ErbStG). Der Freibetrag gemäß Abs. 1 der Vorschrift war bereits durch die Vorschenkungen verbraucht. Mit während des Einspruchsverfahrens geändertem Bescheid vom 9. Januar 2004 setzte das FA die Erbschaftsteuer auf ... EUR fest.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin auf dem Wertabschlag bestanden hatte, da V trotz Aufgabe der Kommanditbeteiligung Mitunternehmer geblieben sei, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007,
Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Zwar sei der isolierte Erwerb von Sonderbetriebsvermögen nicht gemäß § 13a ErbStG begünstigt; im Streitfall handele es sich aber nicht um einen derartigen isolierten Erwerb. Das der erworbenen Forderung zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei als Innengesellschaftsverhältnis zur KG zu beurteilen, das steuerrechtlich als verdeckte Mitunternehmerschaft anzusehen sei. V habe auch bis zu seinem Tode Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko getragen. Er sei allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH geblieben und habe als solcher auch in die Geschäftsführung der KG eingreifen können. Die ihm dadurch gegebenen Einflussmöglichkeiten seien durch das ihm im Zuge der letzten Vorschenkung eingeräumte Vetorecht noch verstärkt worden. Von diesen Möglichkeiten habe V auch bis zu der seinem Tod vorausgegangenen Schwächephase Gebrauch gemacht. Das Mitunternehmerrisiko zeige sich darin, dass er der KG über ... Mio. EUR darlehensweise überlassen habe, welche diese in die Gebäude und Einrichtungen des ...betriebs investiert habe. Infolgedessen sei das Kapital nicht kurzfristig abrufbar gewesen. Im Insolvenzfall wäre er mit seiner Forderung ausgefallen.
Sollte eine verdeckte Mitunternehmerschaft des V zu verneinen sein, wäre --zumindest entsprechend deren Rechtsgedanken-- eine Betriebsunterbrechung anzunehmen. Dem stehe die Fortsetzung des Betriebs durch die Klägerin nicht entgegen. Die Betriebsunterbrechung sei nicht mit einem ruhenden Betrieb gleichzusetzen. Sie erfasse --etwa bei einer Betriebsaufspaltung-- auch den geteilten Betrieb, bei dem betriebstypischerweise Betriebsgrundlagen auf einen anderen Rechtsträger unter solchen Umständen übertragen würden, dass eine Wiedervereinigung mit den beim Übertragenden verbliebenen Wirtschaftsgütern möglich und wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen eines derart geteilten Betriebs hätten im Streitfall seit der zweiten Vorschenkung vorgelegen. Die Teilungsphase habe lediglich 18 Monate betragen. Danach seien alle Betriebsgrundlagen wieder in ihrer, der Klägerin, Hand vereinigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung den Schenkungsteuerbescheid vom 6. Dezember 2006/31. Oktober 2007 dergestalt zu ändern, dass die Forderung gegen die KG sowie der restliche Geschäftsanteil an der GmbH lediglich mit 60% ihres Werts angesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§
1.
Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG kommen der Freibetrag nach Abs. 1 sowie der Wertabschlag nach Abs. 2 der Vorschrift in Betracht für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die genannten Steuervergünstigungen sind dabei nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007
2.
Infolge der Aufgabe seiner Kommanditistenstellung durch die letzte Anteilsübertragung auf die Klägerin vom 22. Dezember 2000 hatte V seine Stellung als Mitunternehmer der KG verloren.
a)
Er ist nicht etwa nach den Grundsätzen zur verdeckten Mitunternehmerschaft Mitunternehmer der KG geblieben. Auch eine verdeckte Mitunternehmerschaft setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses voraus (so BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997
Fehlt es am ausdrücklichen oder gar schriftlichen Abschluss eines Vertrages über eine solche Innengesellschaft, muss sich das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aus dem tatsächlichen Verhalten gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträgen und deren Handhabung ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185,
b)
Die Beteiligten an einer solchermaßen als Innengesellschaft zu beurteilenden Personenvereinigung müssen darüber hinaus als Mitunternehmer anzusehen sein, um eine verdeckte Mitunternehmerschaft annehmen zu können (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218,
aa)
Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des gewerblichen Unternehmens/Gewerbebetriebs (BFH-Urteile vom 18. April 2000
bb)
V trug bis zu seinem Tode zwar das Risiko, mit seiner ungesicherten Kapitalforderung auszufallen. Insofern betrafen Verluste der KG ab einer bestimmten Größenordnung und Dauer bei Fehlen sonstigen unbelasteten Gesellschaftsvermögens auch V. Ob das für eine Beteiligung am laufenden Verlust ausreicht, kann auf sich beruhen. Es fehlte zumindest an einer Beteiligung am Gewinn und erst recht an den stillen Reserven. Die erforderliche Gewinnbeteiligung des V hat auch nicht etwa tatsächlich durch unangemessene Verzinsung der Kapitalforderung oder durch unangemessene Vergütung verbliebener Geschäftsführerfunktionen stattgefunden. Die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG auf den Darlehens- und Verrechnungskonten ausgewiesenen Kapitalforderungen des V waren gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG i.d.F. vom 4. März 1999 mit 2% über dem jeweils zu Jahresbeginn geltenden Bundesbankdiskontsatz oder einem an dessen Stelle tretenden Referenzzins zu verzinsen. Das war --insbesondere bei einer ungesicherten Darlehensforderung-- nicht unangemessen hoch. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen, dass sich daran mit der Aufgabe der Kommanditistenstellung etwas geändert hätte.
Auch soweit V in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH bis zu seinem Tode noch eine Geschäftsführungsbefugnis sowie ein Vetorecht bei solchen Handlungen zustanden, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgingen, ist nichts dafür ersichtlich, dass V über etwaige Bezüge (Festgehalt/Pension/Tantiemen) in unangemessener Höhe Gewinne der KG abgesaugt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66). Auch dazu ist weder etwas vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden.
Die Voraussetzungen, unter denen nach dem BFH-Urteil in BFHE 218,
cc)
Damit braucht auf die Mitunternehmerinititative nicht vertieft eingegangen zu werden. Die erwähnte fortbestehende Geschäftsführungsbefugnis in der GmbH sowie das genannte Vetorecht allein reichen jedenfalls nicht aus, um das Defizit bei dem Mitunternehmerrisiko auszugleichen.
dd)
Angesichts dieses Defizits beim erforderlichen Mitunternehmerrisiko kann auf sich beruhen, ob die geltend gemachte Innengesellschaft vorgelegen hat und was unter einem gesellschaftsähnlichen Gemeinschaftsverhältnis zu verstehen ist, das nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ebenfalls eine Mitunternehmerschaft ermöglichen soll. Auch bei Vorliegen eines derartigen Gemeinschaftsverhältnisses bliebe das Defizit beim Mitunternehmerrisiko bestehen.
3.
Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Betriebsunterbrechung (vgl. dazu Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 417, 418) ermöglicht es ebenfalls nicht, den Wertabschlag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren. Selbst wenn der GmbH-Geschäftsanteil sowie die Kapitalforderung unter diesem Gesichtspunkt ihre Eigenschaft als (Sonder-)Betriebsvermögen bis zum Tod des V behalten hätten, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin insoweit mit dem Tod des V Einzelwirtschaftsgüter erworben hätte und somit nicht Betriebsvermögen in einer der nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erforderlichen Ausprägungen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) übergegangen wäre.