BFH - Urteil vom 27.09.2012
III R 31/09
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 748/07 1669

Voraussetzungen der Investitionszulagenberechtigung im Rahmen eines Bauvorhabens

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 31/09

DRsp Nr. 2012/22082

Voraussetzungen der Investitionszulagenberechtigung im Rahmen eines Bauvorhabens

Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Revisionsbeklagte), eine GmbH, ist die frühere persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co. KG (KG) und seit dem Ausscheiden der Kommanditisten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 deren Gesamtrechtsnachfolgerin.

Die KG schloss mit X (Verkäufer --V--) am 5. September 2000 einen notariellen Vertrag über den Erwerb von in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilenden und mit einem unsanierten Altbau bebauten Grundbesitz in Y. Den "Kaufgegenstand" regelten die Parteien in § 1 wie folgt:

"Der Verkäufer verkauft und überträgt hiermit dem Käufer den vorbeschriebenen Grundbesitz einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allem gesetzlichen Zubehör.