BFH - Urteil vom 12.06.2019
X R 38/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; BewG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2033
BB 2020, 43
BFH/NV 2019, 975
BFHE 265, 182
DB 2019, 1879
DStR 2019, 1619
DStZ 2019, 594
FR 2019, 910
GmbHR 2019, 1126
NZG 2019, 1114
ZIP 2019, 2161
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1266/15

Voraussetzungen der Zugehörigkeit der Beteiligung eines Einzelkaufmanns an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen BetriebsvermögenAnsatz des Entnahmegewinns bei Übertragung der Beteiligung an Dritte

BFH, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen X R 38/17

DRsp Nr. 2019/10789

Voraussetzungen der Zugehörigkeit der Beteiligung eines Einzelkaufmanns an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen Ansatz des Entnahmegewinns bei Übertragung der Beteiligung an Dritte

1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. 2. Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.07.2017 - 1 K 1266/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.