BFH - Urteil vom 10.04.2019
X R 28/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2032
BB 2020, 43
BFH/NV 2019, 950
BFHE 264, 226
BStBl II 2019, 474
DB 2019, 1598
DStR 2019, 1451
DStRE 2019, 973
DStZ 2019, 554
FR 2020, 923
GmbHR 2019, 955
NZG 2020, 159
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 891/13

Voraussetzungen der Zuordnung einer Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen X R 28/16

DRsp Nr. 2019/9946

Voraussetzungen der Zuordnung einer Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft

1. Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. 2. Maßgebend für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen ist deren Bedeutung für das Einzelunternehmen. 3. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2015 6 K 891/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.