BFH - Urteil vom 11.10.2012
IV R 3/09
Normen:
GewStG § 10a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1965/06

Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs; Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Erlöschen einer Gesellschaft

BFH, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen IV R 3/09

DRsp Nr. 2013/649

Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs; Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Erlöschen einer Gesellschaft

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen --selbst für eine logische Sekunde-- zum Wegfall des Verlustabzugs führen.

Normenkette:

GewStG § 10a;

Gründe

I.

Die K-KG bestand bis zum 31. Dezember 1997 aus R als alleinigem Kommanditisten und der K-GmbH als Komplementärin, die nicht am Vermögen der K-KG beteiligt war. R war ferner als alleiniger Kommanditist an der A-KG beteiligt. Komplementärin der A-KG war die X-GmbH, die am Vermögen der A-KG nicht beteiligt war.

Vom 22. Dezember 1997 datiert ein als Einbringungs- und Ausscheidensvertrag bezeichneter Vertrag zwischen R, der K-GmbH und der A-KG. Darin heißt es u.a.:

"... Vorbemerkung

1. ...

2. Die Gesellschafter der K-KG beabsichtigen, die Gesellschaft zu beenden und sich dergestalt auseinanderzusetzen, daß R seinen Kommanditanteil an der K-KG gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die A-KG einbringt und gleichzeitig die Komplementärin aus der K-KG ausscheidet, die damit erlischt. Zu diesem Zweck wird im einzelnen folgendes vereinbart: