BFH - Urteil vom 28.05.2020
IV R 4/17
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7, § 10a, § 35b Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 10 Satz 1; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 177, § 181, § 709 Abs. 1, § 710 Satz 1; HGB § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2; AktG § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4; GmbHG § 35; FGO § 40 Abs. 2, § 43; AO § 38, § 157 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2197
BB 2020, 2467
BFH/NV 2020, 1371
BStBl II 2020, 710
DB 2020, 2051
DStR 2020, 2188
DStRE 2020, 1272
DStZ 2020, 814
FR 2020, 1045
GmbHR 2020, 1362
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2034/14

Voraussetzungen einer BetriebsaufspaltungAnforderungen an die personelle Verflechtung von Besitz-GbR und Betriebs-GmbH

BFH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IV R 4/17

DRsp Nr. 2020/13804

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung Anforderungen an die personelle Verflechtung von Besitz-GbR und Betriebs-GmbH

1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann. 2. Das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB steht der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen. 3. Die Klage gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er unterhalte schon dem Grunde nach keinen Gewerbebetrieb.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 – 9 K 2034/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7, § 10a, § 35b Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 10 Satz 1; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 6;