BFH - Urteil vom 06.04.2016
X R 52/13
Normen:
AO § 162; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 21;
Fundstellen:
BFHE 253, 359
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2500/10

Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des BetriebesRechtsfolgen einer teilentgeltlichen Veräußerung des Betriebes hinsichtlich des Verpächterwahlrechts

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen X R 52/13

DRsp Nr. 2016/11941

Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung unter Fortbestand des Betriebes Rechtsfolgen einer teilentgeltlichen Veräußerung des Betriebes hinsichtlich des Verpächterwahlrechts

Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013 7 K 2500/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten

des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 162; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 21;

Gründe

I.

Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), Frau A, war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks (Grundstück).