FG München - Urteil vom 18.03.2021
10 K 1984/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 1;

Vorliegen zu verzinsender Überentnahmen im Rahmen der Gewerbesteuer

FG München, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 10 K 1984/18

DRsp Nr. 2021/9211

Vorliegen zu verzinsender Überentnahmen im Rahmen der Gewerbesteuer

Tenor

1.

Unter Änderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 vom 5. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2019 wird der Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 1.659 € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist insbesondere, ob und in welcher Höhe in den Streitjahren 2009 und 2010 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die in den Streitjahren u.a. aus dem Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen aller Art und Bauelementen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung -- EStG --).

Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die MH KG. Die Komplementär-GmbH ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt. Die Klägerin wiederum war in den Streitjahren jeweils zu 94% als Kommanditistin an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft L beteiligt. Mit weiteren 6% war die Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin beteiligt.