EuGH - Urteil vom 22.10.2015
Rs. C-126/14
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2015, 2709
DStR 2015, 10
DStR 2015, 2442
DStR 2016, 2680
DStRE 2015, 1404
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen), vom 18.02.2014

Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten Freizeit- und Entdeckungswegs; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen Rs. C-126/14

DRsp Nr. 2015/19442

Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten "Freizeit- und Entdeckungswegs"; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Obersten Verwaltungsgerichts

Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.

Tenor: