FG Thüringen - Urteil vom 15.07.2014
3 K 241/14
Normen:
FGO § 44; FGO § 45 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2016, 51

Wird Einspruch eingelegt und gleichzeitig Sprungklage erhoben, ist die Klage unzulässig.

FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 241/14

DRsp Nr. 2015/13411

Wird Einspruch eingelegt und gleichzeitig Sprungklage erhoben, ist die Klage unzulässig.

1. Eine durch einen kundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erhobene Sprungklage wird durch die spätere Einlegung eines denselben Streitgegenstand betreffenden Einspruchs unzulässig. 2. Sie ist auch dann nicht nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln, wenn das FA nach Einlegung des Einspruchs die Zustimmung zur Sprungklage verweigert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 44; FGO § 45 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine durch die Klägervertreterin ausdrücklich erhobene Sprungklage durch spätere Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln ist.