1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine durch die Klägervertreterin ausdrücklich erhobene Sprungklage durch spätere Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach §
Mit Schriftsatz vom 16. April 2014, welcher am 17. April 2014 in der Zeit von 9.09 Uhr bis 9:37 beim Finanzgericht per Fax einging (vgl. Bl. 3 ff. der Gerichtsakte), erhob die Klägervertreterin durch ihren Geschäftsführer ausdrücklich „Sprungklage” u.a. gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008. Mit dem am 17. April 2014 um 9.43 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 585 ff. der Gerichtsakte) informierte die Klägervertreterin den Beklagten darüber, dass sie für die Klägerin Sprungklage beim Finanzgericht erhoben habe und bat um Erteilung der Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage.
Mit dem am 17. April 2014 um 10.55 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 560 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägervertreterin u.a. Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 ein. Mit dem am 17. April 2014 um 10.58 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 566 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägervertreterin u.a. Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 ein. Nachdem das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2014 die Klageschrift übersandt hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 mit, dass er der erhobenen Sprungklage nicht zustimme. Soweit die Klägerin Sprungklage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 erhebe, sei die Klage schon wegen kumulativer Einlegung von Einspruch und Sprungklage unzulässig.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Gericht das Verfahren getrennt hinsichtlich der Streitgegenstände wegen der die Klägerin lediglich Sprungklage und keinen nachfolgenden Einspruch eingelegt hatte.
Die Klägerseite macht geltend: Aus dem zeitlichen Eingang der verschiedenen Faxanschreiben bei Gericht bzw. beim Beklagten ergebe sich, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – die Klägerin nicht neben der Erhebung der Sprungklage Einsprüche eingelegt habe, sondern zuerst Sprungklage erhoben habe. Indem die Klägerin mit ihrem an das Gericht gerichteten Faxanschreiben einen Antrag auf Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage gestellt habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Sprungklageverfahren betreiben wolle. Der Umstand, dass die Klägerin unmittelbar nach Klageerhebung auch Einsprüche betreffend der gleichen Streitgegenstände beim Beklagten erhoben habe, sei für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens unbeachtlich. Da der Beklagte die Zustimmung zur Sprungklage verweigert habe, sei die Sprungklage nach §
Die Klägerin beantragt,
die erhobene Sprungklage als Einspruch zu behandeln. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Indem die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruch übergegangen sei, sei die Sprungklage unzulässig geworden und kostenpflichtig abzuweisen.
Die Sprungklage ist abzuweisen. Indem die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergegangen ist, ist die erhobene Sprungklage nachträglich unzulässig geworden.
1. Nach §
Nach dem Gesetzeswortlaut in §
Nach der BFH-Rechtsprechung, die vor der gesetzlichen Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme ergangen ist, besteht für den Steuerpflichtigen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit von der Sprungklage zum außergerichtlichen Rechtsbehelf überzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar
2. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die ursprünglich durch die Klägerin erhobene Sprungklage durch die spätere Einlegung von Einsprüchen, die u.a. die gleichen Streitgegenstände betrafen, unzulässig geworden.
a.) Das Gericht folgt zwar der Auffassung der Klägervertreterin, dass – entgegen der zunächst durch den Beklagten erfolgten Wertung – die Sprungklage nicht deshalb unzulässig ist, weil im Streitfall neben einer Sprungklage auch Einspruch eingelegt wurde. Vielmehr ist es sachgerecht, in Bezug auf die per Fax beim Finanzgericht bzw. beim Beklagten zeitlich nachfolgend eingegangenen Schriftsätze davon auszugehen, dass die Klägerin zuerst Sprungklage bei Gericht und danach Einsprüche beim Beklagten u.a. hinsichtlich der gleichen Streitgegenstände eingelegt hat.
b.) Soweit die Klägervertreterin geltend macht, dass sie gegenüber dem Gericht nur und ausschließlich Sprungklage erhoben habe, die nach §
Soweit die Klägerseite in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2014 an das Gericht darauf hinweist, dass am 17. April 2014 zuerst mit Fax bei Gericht Sprungklage erhoben worden und zeitlich später beim Beklagten Einsprüche u.a. gegen die gleichen Bescheide eingelegt worden sei, kann aus diesem Verhalten der Klägervertreterin gerade nicht geschlossen werden, dass sie allein und ausschließlich die zuvor eingelegte Sprungklage habe verfolgen wollen. Vielmehr wertet das Gericht das Verhalten der Klägervertreterin dahingehend, dass sie in Bezug auf die betroffenen Streitgegenstände bewusst von der ursprünglich erhobenen Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergehen wollte.
aa.) Ob im Einzelfall ein Schriftsatz als Einspruch oder als Sprungklage aufzufassen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1986
bb.) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Klägervertreterin in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide bewusst von der ursprünglich erhobenen Sprungklage zum außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs übergegangen. Für diese Wertung spricht zunächst der eindeutige und klare Wortlaut der jeweils von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe verfassten Schriftsätze. Hinweise dazu, dass die Klägervertreterin die beiden streitgegenständlichen Bescheide jeweils nur versehentlich in die später an den Beklagten gefaxten Einspruchsschreiben aufgenommen haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So hat die Klägervertreterin zunächst bewusst Sprungklage vor dem Finanzgericht erhoben und hat den Beklagten durch das bei ihm per Fax um 9.43 Uhr eingegangene Schreiben über die Erhebung der Sprungklage informiert und um Erteilung der Zustimmung zur Sprungklage gebeten. Danach hat die Klägervertreterin bewusst etwa eine bzw. zwei Stunden später beim Beklagten Einsprüche eingelegt. Aus Sicht eines objektiven Dritten bzw. des Beklagten konnte dieses Verhalten ersichtlich nur so verstanden werden, dass die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide von der Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergehen wollte. Es ist auch gerade nicht ausgeschlossen, dass die Klägervertreterin insoweit in der Zwischenzeit ihre „Verteidigungsstrategie” gegen die angefochtenen Bescheide geändert haben konnte. Denn offensichtlich gab es bestimmte Bescheide des Beklagten die im Wege des Einspruches, andere dagegen, die im Wege der Sprungklage angefochten werden sollten. Es sind auch aus den fraglichen späteren Einspruchsschreiben keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ihr Begehren gegen die streitgegenständlichen Bescheide weiterhin nur im Wege der Sprungklage und gerade nicht im Wege des Einspruches hätte verfolgen wollen. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerseite auch nicht vorgetragen.
b.) Geht ein Kläger nach Erhebung der Sprungklage zum Einspruch über, weil er danach – wie im Streitfall – Einspruch einlegt, wird die Klage nachträglich unzulässig (vgl. von Beckerath, in Beermann/Gosch, Kommentar zur
c.) Zutreffend weist die Klägervertreterin zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Kläger innerhalb der Einspruchsfrist von einem statthaften Rechtsbehelf (Sprungklage) zu einem anderen statthaften Rechtsbehelf (Einspruch) „übergehen” kann. So hat der BFH mit Urteil vom 14. Februar
d.) Das Gericht geht davon aus, dass die zu früheren Gesetzesfassungen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nach gesetzlicher Einführung der „Vorfälligkeitsgebühr” und Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme für Klageeingänge ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr ohne jegliche Rücksicht auf gesetzlich eingetretene Kostenfolgen anwendbar ist. Seit an die Problematik der Zulässigkeit einer erhobenen Sprungklage gesetzliche Kostenfolgen geknüpft sind, dürfen diese unter Berufung auf Rechtsprechung zu früheren Gesetzesfassungen vor Einführung der „Kostenpflicht” durch die Annahme der „Umwandlung” einer Sprungklage in einen Einspruch bzw. eines „Übergangs” von der Sprungklage zum Einspruch nicht unterlaufen werden.
Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. September 1997
Die Kostenentscheidung folgt aus §