BFH - Urteil vom 23.01.2020
IV R 48/16
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 179
BB 2020, 981
BFH/NV 2020, 695
DStR 2020, 923
DStRE 2020, 629
DStZ 2020, 391
ZIP 2020, 1013
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6064/14

Zulässigkeit der Klage des Kommanditisten einer KG gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen IV R 48/16

DRsp Nr. 2020/5607

Zulässigkeit der Klage des Kommanditisten einer KG gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

NV: Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 – 6 K 6064/14 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5;

Gründe

I.