BFH vom 03.12.2019
X R 11/19
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1136
BB 2020, 1964
BFH/NV 2020, 573
DB 2020, 817
DStR 2020, 772
DStRE 2020, 570
DStZ 2020, 341
FR 2020, 571
GmbHR 2020, 664
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1658/18

Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen fehlender außerbilanzielle Hinzurechnung in einem späteren Jahr

BFH, vom 03.12.2019 - Aktenzeichen X R 11/19

DRsp Nr. 2020/5060

Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen fehlender außerbilanzielle Hinzurechnung in einem späteren Jahr

Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das FA auf dieser Grundlage den —nicht mehr änderbaren— Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2019 – 3 K 1658/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Heizungs- und Sanitärinstallateur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.