BAG - Urteil vom 22.09.2009
1 AZR 972/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 174
ArbRB 2009, 325
AuA 2009, 671
AuA 2010, 373
AuR 2010, 44
BAG-Pressemitteilung Nr. 95/09
BAGE 132, 140
BB 2010, 379
DB 2009, 2792
EWiR Art. 9 GG 1/2010, 51
JZ 2010, 254
MDR 2010, 451
NJW 2010, 631
NJW 2017, 3107
NZA 2009, 1347
ZIP 2010, 250 (LS)
ZIP 2010, 250
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 967/08
ArbG Berlin, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2402/08

Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft [Flashmob-Aktion]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

BAG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 972/08

DRsp Nr. 2009/24965

Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft ["Flashmob-Aktion"]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder.