BFH - Urteil vom 03.12.2015
IV R 43/13
Normen:
EStG § 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3432/12

Zuordnung einer Immobilie zum Betriebsvermögen einer Grundstücksgesellschaft

BFH, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen IV R 43/13

DRsp Nr. 2016/4711

Zuordnung einer Immobilie zum Betriebsvermögen einer Grundstücksgesellschaft

NV: Stehen dem Nießbraucher eines Kommanditanteils nur die entnahmefähigen Gewinnanteile zu, sind die mit dem Kommanditanteil zusammenhängenden Verluste ausschließlich dem Kommanditisten zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.

1. Ein im Eigentum einer Kommanditgesellschaft stehendes Grundstück, das zu fremdüblichen Bedingungen an Gesellschafter vermietet wird, wird jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn hieraus jährlich ein Überschuss erwirtschaftet wird. 2. Der Abzug der AfA ist für solche Zeiträume ausgeschlossen, in denen dieses den Gesellschafter unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden ist. 3. Ob die auf einem mit einem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteil entfallenden Verluste dem Gesellschafter oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Verluste dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Vielmehr schließt das Fruchtziehungsrecht des Nießbrauchers es begrifflich aus, dass er die auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Verluste des Unternehmens wirtschaftlich zu tragen hat.

Tenor