FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2014
1 K 1338/12
Normen:
KStG § 27 Abs. 2, 3, 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; AO §§ 129, 164 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1504

Zur Bedeutung einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG für den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 1338/12

DRsp Nr. 2014/13347

Zur Bedeutung einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG für den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto

Wird für eine Leistung der Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erteilt, gilt eine Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. Damit steht unveränderbar fest, dass eine Einlagenrückgewähr nicht erfolgt ist und auch, dass für den Anteilseigner die Voraussetzungen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2, 3, 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; AO §§ 129, 164 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto.

Unternehmensgegenstand der 1993 gegründeten Klägerin ist der Handel mit Metallrohprodukten, die Metallaufbereitung und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Gesellschafter war bis zu seinem Tod am 13.06.2007 Herr G. S., seitdem ist Frau D. S. alleinige Gesellschafterin und auch Geschäftsführerin.