FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2014
3 K 1685/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 48; FGO § 60;
Fundstellen:
BB 2014, 3056
DStRE 2015, 1217

Zur zeitlichen Erfassung von Sondervergütungen bei der Bildung einer Rückstellung für Jahresabschlusskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1685/12

DRsp Nr. 2014/17296

Zur zeitlichen Erfassung von Sondervergütungen bei der Bildung einer Rückstellung für Jahresabschlusskosten

Eine Neutralisierung der in der Steuerbilanz der Personengesellschaft zu bildenden Rückstellung für die Jahresabschlusskosten durch Aktivierung eines korrespondierenden Anspruchs in der Sonderbilanz des Gesellschafters, der im Rahmen eines Steuerberatungsauftrags für die Gesellschaft tätig ist, kommt nicht in Betracht. Der Gesellschafter hat insoweit noch keine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG erbracht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 48; FGO § 60;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der im Streitjahr 2008 zu erfassenden Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und betreibt in M eine Steuerberaterpraxis.