§ 1 b EGAHiG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1809

§ 1 b EGAHiG Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten

§ 1 b Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten

EGAHiG ( EG-Amtshilfe-Gesetz )

(1) 1Die nach § 1 a zuständige Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. 2Die Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. 3Bedienstete der Finanzbehörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. 4Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen. (2)