§ 1 BAEO
Stand: 06.12.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515
I. Der ärztliche Beruf

§ 1 BAEO (Aufgabe des Arztes; Ärztlicher Beruf)

§ 1 (Aufgabe des Arztes; Ärztlicher Beruf)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.